Das EU-Parlament hat das Recht auf Reparatur beschlossen. Verbraucher bekommen nun einen Anspruch darauf, bestimmte elektrische Geräte reparieren lassen zu können. Aber was bedeutet das für die Reparaturbetriebe? Wie sollen sie profitieren – und kommen neue Pflichten auf sie zu? Die Antworten.

Die ersten Reaktionen waren hauptsächlich positiv. Die genaue Analyse zeigt allerdings, dass der Weg im nationalen Gesetzgebungsverfahren weiter für viele Diskussionen über die Details sorgen wird. Auf EU-Ebene steht nun der Gesetzesvorschlag für ein Recht auf Reparatur. Das EU-Parlament hat ihn bereits beschlossen. Jetzt sind die Mitgliedsstaaten an der Reihe, zuzustimmen, doch das gilt als Formsache. Ist das Gesetz dann unterschrieben und veröffentlicht, haben die EU-Länder zwei Jahre Zeit, es umzusetzen und in ein eigenes nationales Gesetz zu bringen.
Lange schon ist das Recht auf Reparatur ein Thema und entsprechend ausgiebig sind die Debatten über den Beschluss. Aus dem Handwerk, ohne das in der Praxis nicht mehr Reparaturen möglich wären, hört man Erleichterung, dass zusätzliche bürokratische Lasten abgewendet sind. So meldet der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), dass ein im Vorfeld angekündigtes neues Reparaturformular nicht kommt. Was aber beschlossen ist, ist eine pauschale Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist um ein Jahr, sofern sich der Verbraucher innerhalb der ersten 24 Monate für eine Reparatur entschieden hat. Hierzu zeigt sich der ZDH kritisch, denn es könnten Haftungsrisiken für Reparaturbetriebe entstehen.
Reparaturbetriebe sollen von Herstellern Aufträge bekommen
Der EU-Politiker René Repasi (SPD), der für das Europäische Parlament die Verhandlungen in Brüssel geführt hat, erkennt in der Verlängerung allerdings keinen Nachteil für Reparaturbetriebe. So sei die Gewährleistungsverlängerung bei Reparatur im Mangelfall vom Händler gegenüber dem Verbraucher vorgesehen. "Wie der Händler die Reparatur organisiert, ob er sie selbst durchführen lässt oder die mangelhafte Ware an den Hersteller sendet, ist ihm überlassen. Hier sehe ich keine Änderung und keinen Mehraufwand durch das Gesetz, denn das ist bereits der rechtliche Status-Quo der Warenkaufrichtlinie", erklärt er im Interview mit der Deutschen Handwerks Zeitung (siehe weiter unten).
Außerhalb des Gewährleistungszeitraums entstehen Repasi zufolge künftig Chancen für Reparaturbetriebe, mehr Aufträge zu bekommen. Denn dann gilt das Recht auf Reparatur zwischen Hersteller einer Ware und dem Verbraucher und dieser müsse den Hersteller für die Reparaturdienstleistung bezahlen. "Wenn jetzt aber der Hersteller möchte, kann er den Reparaturauftrag an Externe vergeben."
Recht auf Reparatur: Das hat das EU-Parlament beschlossen
Handys, Staubsauger, Wasch- und Spülmaschinen: Diese und andere Geräte sollen in der EU künftig repariert werden müssen, wenn der Kunde es verlangt. Das EU-Parlament hat Vorhaben beschlossen, die gemeinsam das sogenannte Recht auf Reparatur bilden. Dieser Überblick zeigt, was sich künftig ändern soll.
In der EU sollen Kunden in Zukunft das Recht haben, bestimmte Geräte reparieren zu lassen. Betroffenen muss also grundsätzlich eine Reparaturoption angeboten werden, solange das Produkt noch reparierbar ist. Konkret geht es vor allem um Haushaltsgeräte und Alltagsprodukte wie Handys, Staubsauger, Wasch- und Spülmaschinen. Unter das Gesetz fallen Waren, bei denen die EU bereits in anderen Rechtstexten Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt hat. Die Liste der betroffenen Produkte ist daher für die Zukunft noch erweiterbar.
Hersteller müssen den geplanten Regeln zufolge außerdem Informationen bereitstellen, um Reparaturen auch unabhängigen Werkstätten zu erleichtern. Zudem sollen unabhängige Reparaturdienste nicht mehr am Einbau von gebrauchten oder 3D-gedruckten Ersatzteilen gehindert werden können. Wenn eine Reparatur technisch nicht möglich ist, können Verbraucher auch ein Ersatzgerät bekommen. Ersatzteile, die Hersteller zur Verfügung stellen, müssen zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der Reparatur nicht behindert.
Nach Angaben der EU-Staaten soll außerdem eine Gewährleistung eingeführt werden, die für ein Jahr nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist, sofern während dieser Gewährleistungsfrist ein Gerät repariert wurde.Das soll sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher darauf vertrauen können, dass sich eine Reparatur lohnt.
Festgelegt hat die EU des Weiteren, dass jeder EU-Staat mindestens eine Maßnahme zur Förderung von Reparaturen einführen muss. Diese Auflage können die Länder beispielsweise durch Reparaturgutscheine, durch die sich der Staat an den Kosten einer Reparatur beteiligt, erfüllen. So werden Reparaturen für Verbraucherinnen und Verbraucher günstiger. Denkbar ist aber auch, Informationskampagnen durchzuführen oder Reparaturinitiativen Räume bereitzustellen. Zudem stellt das neue Gesetz laut EU-Parlament klar, dass Hersteller keine Vertragsklauseln, Hardware oder Software einsetzen dürfen, die die Reparatur erschweren. dpa/jtw
Katrin Meyer vom Runden Tisch Reparatur, ein Zusammenschluss verschiedener Organisationen aus den Bereichen Handwerk, Umwelt- und Verbraucherschutz, Wissenschaft und Beratung, sieht es als besonders wichtig an, dass künftig mehr Produkte repariert werden, wenn die Gewährleistung abgelaufen ist. "Damit erreichen wir eine längere Lebensdauer der Produkte", erklärt sie das eigentliche Kernziel des Ansatzes einer verbesserten Reparierbarkeit. Der Runde Tisch Reparatur bewertet den EU-Beschluss als Fortschritt. Dennoch haben die EU-Politiker es aus Sicht von Katrin Meyer im Gesetzestext verpasst, für zentrale Aspekte konkrete Details festzulegen. Das könne im anschließenden nationalen Gesetzgebungsprozess nun aber noch nachgeholt werden.
Dienstleistung der Reparaturbetriebe darf nicht zu teuer sein
Gemeint ist dabei beispielsweise die Formulierung, dass Ersatzteile künftig zu "angemessenen Preisen" frei zugänglich für jeden Reparaturbetrieb zur Verfügung stehen sollen. "Was ein angemessener Preis ist, wird dabei aber nicht klar. Damit bleibt auch offen, ob Reparaturen künftig lohnenswerter werden", sagt die Sprecherin des Runden Tischs Reparatur. Ähnliche Versäumnisse sieht sie in der sehr offen gehaltenen Vorgabe, dass jeder Staat Maßnahmen festlegen muss, um Reparaturen zu fördern. So könnten die einen finanzielle Hilfen beschließen und die anderen nur eine Marketingkampagne.
Katrin Meyer weist des Weiteren darauf hin, dass die Praxis erst zeigen müsse, ob Softwareblockaden von Seiten der Hersteller wirklich künftig nicht mehr allzu viele Reparaturen verhindern. Auch das sei im Gesetz vorgesehen, sodass gezielt eingebaute, digitale Schranken, die nur die Hersteller selber lösen können – etwa wenn ein passendes, aber herstellerunabhängiges Ersatzteil eingebaut werden soll – verboten werden. Katrin Meyer weist allerdings darauf hin, dass der aktuelle Beschluss vorsieht, dass das Verbot nicht gilt, wenn ein Produkt per Patent oder Designschutz geschützt ist. Das stelle ein mögliches Schlupfloch dar.
Der Runde Tisch Reparatur setzt sich bereits seit Jahren für das Recht auf Reparatur ein und drängt nun darauf, dass die noch unklaren Aspekte im nationalen Gesetzgebungsprozess konkretisiert werden und dass die Liste der Produkte, für die das Recht auf Reparatur anfangs gelten soll, zügig erweitert wird. >>> Die Liste der Produkte erfasst neun Kategorien und kann im Anhang 2 des Gesetzesentwurfs nachgelesen werden.
Recht auf Reparatur: So sollen Reparaturbetriebe profitieren
Drei Fragen an René Repasi, Europa-Abgeordneter und Berichterstatter des EU-Parlaments für das Recht auf Reparatur.

Was bedeutet der Beschluss des EU-Parlaments für Reparaturbetriebe? Gestärkt sind doch vor allem Verbraucherrechte, die Kunden dann gegenüber den Herstellern einfordern können. Die Reparaturbetriebe sind sozusagen zwischengeschaltet.
René Repasi: Der europäische Gesetzgeber stärkt die Situation von Reparaturbetrieben und gibt ihnen mehr Möglichkeiten, Reparaturen zu besseren Preisen anzubieten. Völlig unabhängig von der Einführung eines individuellen Verbraucherrechts auf Reparatur. Außerhalb des Gewährleistungszeitraums gilt das Recht auf Reparatur zwischen Hersteller einer Ware und dem Verbraucher und er muss den Hersteller für die Reparaturdienstleistung bezahlen. Wenn jetzt aber der Hersteller möchte, kann er den Reparaturauftrag an externe Reparaturanbieter vergeben. Der Kunde erfährt davon aber relativ wenig – im Zweifel ist nach wie vor der Hersteller sein Vertrags- und Ansprechpartner. Der Verbraucher kann sein Gerät aber auch an einen unabhängigen Reparierer wenden, der den Reparaturauftrag bekommen wird, wenn er die Reparatur günstiger anbieten kann als der Hersteller.
Deswegen haben wir auch an die unabhängigen Reparaturanbieter gedacht: Sie werden aufgrund des europäischen Reparaturgesetzes in die Lage versetzt, Reparaturen für viele Produkte zu wettbewerbsfähigen Preisen anzubieten. Denn die Hersteller sind verpflichtet, Ersatzteile zu angemessenen Preisen anzubieten und zugänglich zu machen, die die Reparatur nicht benachteiligen. Gleichzeitig schützen wir Verbraucher vor unlauteren Maßnahmen der Hersteller, welche Reparatur verhindern könnten und diese so abschrecken. Zum Beispiel Vertragsbedingungen, die Garantien ungültig werden lassen oder ein Aufbau der Produkte, die Reparatur verhindert. Dies führt zu einer Öffnung des Reparaturmarkts und stärkt die Situation unabhängiger Reparaturanbieter. Das ist also so eine Art Win-Win-Win-Situation: Verbraucher erhalten ein Reparaturrecht, die Umwelt wird entlastet und Handwerksbetriebe können Reparaturen kostengünstiger anbieten.
Müssen die Reparaturbetriebe nun neue Schnittstellen zu den Herstellern aufbauen, damit die neue Praxis klappt – steigert das deren Aufwand?
Was die Erreichbarkeit von Herstellern angeht, so ist das Gesetz klar und eindeutig. Wer Waren in der EU auf den Markt bringt, muss Ersatzteile vorhalten und bereitstellen. Dies können auch die unterschiedlichen Akteure der Handelskette übernehmen, das muss dann aber mit dem Hersteller vertraglich ausgestaltet werden. Ob diese Konstruktionen, die ja nichts Neuartiges in der Produktregulierung sind, wirklich der Weisheit letzter Schluss sind, muss man sehen. Erste Untersuchungen deuten einen Wettbewerbsvorteil für europäische Unternehmen an, die Ersatzteile besser, schneller und länger bereitstellen.
Geplant ist eine neue Gewährleistungsfrist ein Jahr nach einer Reparatur. Reparaturbetriebe befürchten, dass sie auch dadurch einen Mehraufwand haben, weil sich Verbraucher damit an sie wenden. Können Sie diesen Befürchtungen etwas entgegensetzen?
Es handelt sich bei dieser Gewährleistungsfrist um eine Verlängerung der Gewährleistung im Mangelfall für das gekaufte Gerät um weitere 12 Monate, sofern die Mängelbeseitigung durch Reparatur erfolgte. Die Gewährleistung schuldet der Händler gegenüber dem Verbraucher. Wie der Händler die Reparatur organisiert, ob er sie selbst durchführen lässt oder die mangelhafte Ware an den Hersteller sendet, ist ihm überlassen.
Hier sehe ich keine Änderung und keinen Mehraufwand durch das Gesetz, denn das ist bereits der rechtliche Status-Quo der Warenkaufrichtlinie. Führt die Reparatur nicht zur Mängelbeseitigung, bleibt es – wie bisher – bei der Sachmangelhaftung des Verkäufers. Ich denke der Business Case Reparaturbetrieb wird durch andere Maßnahmen gestärkt, wie zum Beispiel mehr Wettbewerb im Markt und bessere Verfügbarkeit von Ersatzteilen.
Oft steht in der Kritik, dass sich Reparaturen finanziell nicht lohnen, da neue Geräte günstiger sind als eine Reparatur. Wird dagegen künftig etwas unternommen? Wenn ja, was?
Hier habe ich als Verhandler des Gesetzes mehrere Ideen in den Gesetzgebungsprozess eingebracht, die sich der hohen Preise für Ersatzteile annehmen und den Wettbewerb auf dem Reparaturmarkt stärken.
Auf der einen Seite funktioniert der Reparaturmarkt nicht richtig, da Reparaturen aufgrund überteuerter Ersatzteile teuer sind. Hier stärken wir unabhängige Reparaturbetriebe und Verbraucher. Denn Ersatzteile dürfen nicht mehr so extrem bepreist sein, dass dies von Reparaturen abhält. Bei Zuwiderhandlung können Verbraucherverbände und Marktüberwachungsbehörden einschreiten und tätig werden.
Auf der anderen Seite, gibt es Vorgaben, wieviel eine Reparatur durch den Hersteller kosten darf – er darf keine unverhältnismäßigen Kosten in Rechnung stellen. Neben Vorgaben gegen unfaires Geschäftsverhalten oder Design-Sperren müssen die Mitgliedstaaten nun auch Maßnahmen zur Unterstützung von Reparaturen einführen. Dies sind aber nicht nur Reparaturgutscheine. Auch Mehrwertsteuerreduzierungen auf Reparaturen sind denkbar. Diese Maßnahmen im Gesetz zum Recht auf Reparatur stärkt den Wettbewerb und führt zu niedrigeren Preisen, sodass Verbraucher eher Reparatur als Neukauf wählen.