FAQ Elternzeit Darf man zur Einschulung noch mal Elternzeit nehmen?

Kommt ein Kind in die Schule, stehen große Veränderungen an. Unter welchen Umständen Mutter und Vater dann nochmals Elternzeit nehmen können.

Schulkind und Mutter
Wenn das eigene Kind in die Schule kommt, können Mutter oder Vater nochmals Elternzeit beantragen. In einigen Fällen muss der Arbeitgeber jedoch zustimmen. - © Konstantin Yuganov - stock.adobe.com

Vom Kindergarten- zum Schulkind: Das ist für viele Familien eine größere Umstellung. Wollen berufstätige Eltern ihr Kind in der Phase der Einschulung noch einmal intensiver betreuen, können sie Elternzeit nehmen. Aber wann ist das eigentlich möglich?

"Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, bis zum achten Geburtstag des Kindes Elternzeit in Anspruch zu nehmen", erklärt die Arbeitskammer des Saarlandes. Dafür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Was Eltern wissen müssen:

Was muss ich beachten, wenn ich nach dem 3. Geburtstag nochmal Elternzeit nehmen möchte?

1. Anspruch prüfen

Eine Freistellung ist nur möglich, wenn noch Elternzeit vorhanden ist. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich von ihrem Arbeitgeber insgesamt für bis zu drei Jahre für die Kinderbetreuung freistellen lassen.

2. Zustimmung einholen

Eltern brauchen unter Umständen die Zustimmung ihres Arbeitgebers, falls sie einen Teil ihrer Elternzeit im Zeitraum ab dem dritten Geburtstag des Kindes nehmen wollen. Dafür müssen Arbeitnehmer prüfen, der wievielte Zeitabschnitt ihrer Elternzeit diese Phase wäre, so die Arbeitskammer.

Ist es der dritte Zeitabschnitt, könne der Arbeitgeber den Antrag innerhalb von acht Wochen nach Zugang aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Geht es um den zweiten Zeitabschnitt, müsse der Arbeitgeber den Wunsch hinnehmen. Eine Zustimmungspflicht besteht in dem Fall nicht.

Hinweis: Eltern können die Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen. Diese können sie frei wählen. Ein Zeitabschnitt entsteht dann, wenn Mutter oder Vater zwischen zwei Elternzeiten wieder in ihrem ursprünglichen Arbeitsverhältnis arbeiten. Wird die Elternzeit lediglich verlängert, zählt sie nicht als erneuter Zeitabschnitt. Insgesamt stehen Mutter und Vater bis zum achten Lebensjahr des Kindes jeweils drei Jahre Elternzeit zu.

3. Fristen beachten

Zuletzt müssen Eltern die vorgeschriebenen Fristen beachten, wenn sie Elternzeit anmelden. Elternzeit im Zeitraum vom dritten Geburtstag bis zum Tag vor dem achten Geburtstag müssen Mütter oder Väter spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit schriftlich anmelden.

Achtung: Diese Regeln gelten nur für eine Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes sowie für Eltern, deren Kinder nach August 2021 geboren wurden. Für Kinder, die vor dem 1. September 2021 zur Welt kamen, gibt es zum Teil andere Bestimmungen. dpa

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