Menschen aus Drittstaaten können künftig bereits dann in Deutschland arbeiten, wenn sie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss haben. Auch die Aufenthaltsmöglichkeiten zur Ausbildungsplatzsuche werden erleichtert.

Mit der Aufenthaltsmöglichkeit für Ausländer aufgrund berufspraktischer Erfahrung tritt an diesem Freitag ein Herzstück des Gesetzes zur Fachkräfteeinwanderung in Kraft. "Fachkräfte mit Abschluss und Berufserfahrung können dann auch ohne vorheriges Anerkennungsverfahren einreisen und in Deutschland arbeiten", sagte Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger (FDP) der Deutschen Presse-Agentur in Berlin. Innenministerin Nancy Faeser und Arbeitsminister Hubertus Heil (beide SPD) werteten den Schritt als einen wichtigen Baustein, um der Fachkräftelücke in Deutschland etwas entgegenzusetzen. Denn Fakt ist: In vielen Berufsfeldern funktioniert der Arbeitsmarkt in Deutschland seit Jahren nur dank Menschen mit ausländischen Wurzeln.
Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) hat auf dem Kongress Zukunft Handwerk am Mittwoch den Fachkräftemangel als "Wachstumsbremse" bezeichnet – und konkrete Zahlen genannt. 700.000 offene Stellen seien derzeit bei den Arbeitsagenturen gemeldet. Die Dunkelziffer könnte bei geschätzt zwei Millionen Stellen liegen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) geht davon aus, dass allein im Handwerk derzeit rund 250.000 Stellen nicht besetzt werden können.
Berufserfahrung und Abschluss
Menschen aus Drittstaaten können künftig bereits dann in Deutschland arbeiten, wenn sie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss haben. Sie müssen also noch keine in Deutschland anerkannte Ausbildung vorweisen. Das soll Bürokratie einsparen und Verfahren verkürzen. Das Arbeitsplatzangebot in Deutschland muss ein Bruttojahresgehalt von mindestens 40.770 Euro zusichern – bei Tarifbindung des Arbeitgebers genügt eine Entlohnung entsprechend dem Tarifvertrag.
Migrationsexperte Martin Lange am ZEW Mannheim bezeichnete diese Hürde als "unverhältnismäßig" und fordert Nachbesserungen. Dass Personen aus Drittstaaten künftig eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen können, ohne vorher Qualifikationen anerkennen lassen zu müssen, sei zwar ein "Paradigmenwechsel in der Einwanderungspolitik". Der große Wurf gelinge mit der Reform dennoch nicht. "Administrative Hürden und hohe Verdienstschwellen müssen abgebaut werden", so Lange.
Anstellung bis zu acht Monate
Zur Deckung von zeitweilig besonders hohem Arbeitskräftebedarf wird eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung von Personen – unabhängig von ihrer Qualifikation – ermöglicht. "Für Arbeitgeber ist dies eine gute Möglichkeit, ausländische Fachkräfte anzuwerben und bis zu acht Monate einzustellen", so das Innen- und Arbeitsministerium. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierfür für das Jahr 2024 ein Kontingent von 25.000 festgelegt. Arbeitgeber sind in diesem Fall dazu verpflichtet, die erforderlichen Reisekosten vollständig zu übernehmen. Die geplante Beschäftigung darf acht Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten und die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 30 Stunden betragen.
Aufenthaltsmöglichkeiten zur Ausbildungsplatzsuche erleichtert
Bei der Berufsausbildung wird eine bestehende Vorrangprüfung abgeschafft. Damit können Ausbildungsbetriebe ihre freien Ausbildungsplätze schneller besetzen. Die Altersgrenze für potenzielle Bewerber wird von 25 auf 35 Jahre angehoben, die Anforderungen an die Deutschkenntnisse werden auf das Niveau B1 (GER) abgesenkt. Damit wird der Aufenthalt zur Ausbildungsplatzsuche für einen größeren Kreis von Drittstaatsangehörigen geöffnet. Die bisherige Höchstaufenthaltsdauer von sechs Monaten wird auf neun Monate verlängert. Darüber hinaus können Personen mit dieser Aufenthaltserlaubnis eine Nebentätigkeit von bis zu 20 Stunden pro Woche sowie eine Probebeschäftigung von bis zu zwei Wochen ausüben. Für geduldete Personen, die ihren Lebensunterhalt sichern können, wird zudem eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung eingeführt.
Anerkennungspartnerschaft
Wenn die Berufsqualifikation weiterhin anerkannt werden muss – wie etwa in vielen Gesundheits- und Pflegeberufen – und sich Fachkräfte und Arbeitgeber zu einer Anerkennungspartnerschaft verpflichten, dann kann das Verfahren künftig auch erst nach der Einreise nach Deutschland begonnen werden. Arbeitgeber und die angehende Fachkraft verpflichten sich dabei, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Der Arbeitnehmer kann sich dabei in Deutschland nebenher qualifizieren oder schon arbeiten. Grundvoraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind ein Arbeitsvertrag und eine im Ausbildungsstaat anerkannte, mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder ein Hochschulabschluss. Darüber hinaus sind deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 erforderlich.
Kritik an unzureichendem Spurwechsel
Die erste Stufe der neuen Regelungen für die Fachkräfteeinwanderung trat bereits im November 2023 in Kraft. Sie umfasste vor allem Erleichterungen bei der "Blauen Karte EU" und bei anerkannten Fachkräften. Die dritte Stufe, unter anderem mit einer neuen Chancenkarte zur Jobsuche, folgt zum 1. Juni 2024. dpa/fre