Bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt kommt es häufig zu einem unschönen Abschluss, wenn der Prüfer vermeintliche Mängel an der steuerlichen Kassenführung aufdeckt. In diesen Fällen drohen Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn – und damit teils hohe Steuernachzahlungen. Doch ein Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf schränkt die Schätzungsbefugnisse des Finanzamts ein.

In einem Streitfall beim Finanzgericht Düsseldorf führte das Finanzamt beim Betreiber eines Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfts eine Außen- und Steuerfahndungsprüfung durch. Dort stellten die Prüfer fest, dass der Unternehmer zum einen die Einnahmen aus einer zweiten Kasse vorbei am Finanzamt vereinnahmt hat. Außerdem hat er die mit den beiden Kassen des Typs Samsung SAM4S ER 945 gefertigten Einzelaufzeichnungen nicht auf den zugehörigen SD-Karten gespeichert. Der Unternehmer ermittelte seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung.
Sind fehlende digitale Einzelaufzeichnungen ein gravierender Mangel?
Das Finanzamt stufte die fehlenden digitalen Einzelaufzeichnungen als gravierenden Mangel ein. Dieser Mangel (die fehlende Speicherung auf den SD-Karten) begründet hinreichende Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen und der darauf basierenden Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt sah sich deshalb im Recht, Umsätze und Gewinne hinzuzuschätzen. Gegen die Steuernachforderungen im Umsatzsteuer-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid legte der Unternehmer Einspruch ein.
Entscheidung des Gerichts zugunsten des Unternehmers
Die Richter des Finanzgerichts bewiesen hier mehr Weitsicht. In dem Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf wurde klargestellt, dass durch die fehlende Speicherung der Einzeldaten auf der SD-Karte der elektronischen Registrierkasse kein Verstoß gegen die steuerliche Kassenführung im Sinne von § 147 Abs. 6 AO vorliegt (FG Düsseldorf, Beschluss v. 13.9.2023, Az. 5 V 1048/23). Begründung: Eine Einzelaufzeichnungspflicht, wie sie sich in der Regel für buchführungspflichtige Kaufleute aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ergibt, besteht für Gewerbetreibende, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, nicht.
Zudem greift nach § 146 Abs. 1 Satz 3 AO die Regelung, wonach die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO aus Zumutbarkeitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht gilt (vergleichbar mit den Verkäufen eines Bäckers oder Metzgers).
Fazit: Das Finanzamt durfte wegen der fehlenden Speicherung der Einzeldaten auf den SD-Karten keine Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn vornehmen.
Zuschätzungsbefugnis wegen verschwiegener zweiter Kasse
Anders verhält es sich natürlich mit den nicht erklärten Einnahmen aus der zweiten elektronischen Registrierkasse. Hier steht dem Finanzamt selbstverständlich eine Schätzungsbefugnis zu. Dieser materielle Fehler kann die Richtigkeitsvermutung des § 158 AO (Beweiskraft der Aufzeichnungen) widerlegen.
Fazit: Hinsichtlich der verschwiegenen Einnahmen aus der zweiten Kasse hat das Finanzamt also eine Zuschätzungsbefugnis. Zudem sind wegen Steuerhinterziehung steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten.
Tax-Compliance-Prüfung durch Steuerberater empfehlenswert
In den nächsten Jahren sollen Betriebsprüfungen beschleunigt werden. Das könnte dazu führen, dass künftig bei deutlich mehr Betrieben als bisher die Kassenführung geprüft wird. Sei es im Rahmen von Betriebsprüfungen oder unangekündigten Kassen-Nachschauen.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Steuerberater mit einer Tax-Compliance-Prüfung bezüglich der steuerlichen Kassenführung zu beauftragen. Der Berater deckt dabei steuerliche Fehler bzw. Aufzeichnungsmängel auf und stellt diese ab. Das schafft bei Unternehmern Rechtssicherheit und führt dazu, dass bei künftigen Prüfungen des Finanzamts böse Überraschungen in Form von hohen Steuernachzahlungen vermieden werden.