Steuertipp Formen der Schlussbesprechung nach einer Betriebsprüfung

Nach einer Betriebsprüfung sollten Handwerker auf eine Schlussbesprechung bestehen. Diese kann nun zum Beispiel auch per Videokonferenz abgehalten werden. Das sollten Betriebsinhaber außerdem wissen.

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In der Abgabenordnung finden sich in § 201 neue Formulierungen zur Schlussbesprechung nach einer Außenprüfung des Finanzamts. Eine Schlussbesprechung ist danach nicht notwendig, wenn entweder keine (steuerlich nachteiligen) Feststellungen getroffen werden oder wenn der geprüfte Selbständige ausdrücklich auf eine Schlussbesprechung verzichtet.

Neu aufgenommen in § 201 AO wurden auch die Möglichkeiten, die Schlussbesprechung im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen. Diese neuen Formen der Schlussbesprechung wurden wegen der Corona-Pandemie eingeführt und sollen auch danach erhalten bleiben.

Kein Verzicht auf Schlussbesprechung

Selbständige Handwerker, bei denen eine steuerliche Außenprüfung mit steuerlich nachteiligen Feststellungen stattgefunden hat, sollten unbedingt auf eine Schlussbesprechung pochen. Zusammen mit dem Steuerberater kommen dann noch einmal alle vom Prüfer des Finanzamts gefundenen Fehler auf den Prüfstand. Meist wird bei der Schlussbesprechung ein Kompromiss gefunden, der zu geringeren Steuernachzahlungen für den Selbständigen führt.

Steuertipp: Doch aufgepasst! Schlägt der Prüfer eine Telefonkonferenz oder eine Video-Schlussbesprechung vor, der geprüfte Selbständige lehnt ab und möchte nur eine Schlussbesprechung in Präsenz, kann das als Verzicht auf eine Schlussbesprechung ausgelegt werden. Dann beendet der Prüfer seine Außenprüfung ohne Gespräche und leider auch ohne den gewünschten Kompromiss. dhz