Seit Januar 2024 19 statt 7 Prozent in Gastro: Was Unternehmer jetzt wissen müssen

Nicht alle Speisen unterliegen ab 2024 (wieder) dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Erfahren Sie hier, wann welcher Steuersatz in der Gastronomie fällig wird und welche Möglichkeiten der Preisgestaltung Sie haben. Außerdem: Wie Unternehmer handeln können, die bislang versehentlich den falschen Steuersatz berechnet haben, warum die Silvesternacht eine Ausnahme darstellt und die Höhe des Umsatzsteuersatzes bei Geschäftsessen oft keine Rolle spielt.

Um die Gastronomie während der Corona-Pandemie zu entlasten, war der Steuerersatz für Speisen in Restaurants und Cafés vorübergehend von 19 auf sieben Prozent gesenkt worden. - © rudolfgeiger - stock.adobe.com

Aufgrund der Corona-Pandemie und der hohen Inflation in Deutschland durften Unternehmer vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 für den Verkauf von zubereiteten Speisen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent statt des regulären Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent in der Gastronomie anwenden.  Seit dem 1. Januar 2024 gilt diese Vergünstigung nicht mehr. Hier ein Überblick, was Handwerksbetriebe, die zubereitete Speisen verkaufen, seit diesem Jahr beachten müssen.

19 oder 7 Prozent Umsatzsteuer in der Gastronomie?

Seit 1. Januar 2024 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Darunter versteht man den Verkauf von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle.

Für den Verkauf von Getränken hat sich mit Blick auf die Umsatzsteuer nichts geändert. Hier mussten Unternehmer bislang den Umsatzsteuersatz von 19 Prozent ausweisen und dies gilt unverändert auch weiterhin.

Wie wirkt sich der Umsatzsteuersatz auf die Preise aus?

Ein Unternehmer, der Speisen zubereitet und zum Verzehr vor Ort verkauft, kann frei entscheiden, ob er die Umsatzsteuererhöhung ganz, teilweise oder gar nicht an seine Kunden weitergibt.

Beispiel 1: Volle Weiterbelastung

Ein Metzger betreibt zusätzlich eine Gaststätte. Ein Gericht kostete 2023 10,70 Euro (netto 10,00 Euro zzgl. 0,70 Euro Umsatzsteuer). Gibt er die Umsatzsteuererhöhung 2024 in vollem Umfang an seine Gäste weiter, müsste das Gericht ab dem 1. Januar 2024 11,90 Euro kosten (netto 10,00 Euro zzgl. 1,90 Euro Umsatzsteuer).

Fazit: Der höhere Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie würde in diesem Fall also eine Preiserhöhung von 11,2 Prozent bedeuten.

Beispiel 2: Preis wird beibehalten

Ein Bäcker betreibt zusätzlich eine Konditorei. Ein Gericht kostete im Jahr 2023 10,70 Euro (netto 10,00 Euro zzgl. 0,70 Euro Umsatzsteuer). Der Unternehmer nutzt die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie als Werbestrategie und verspricht den Kunden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 "Preise wie 2023". Von den 10,70 Euro bleiben dem Bäcker 8,99 Euro und er muss 1,71 Euro Umsatzsteuer ausweisen.

Fazit: Hält der Bäcker im Jahr 2024 trotz Erhöhung des Umsatzsteuersatzes an seinem bisherigen Preis von 10,70 Euro fest, verringert sich sein Nettoerlös um 1,01 Euro.

Keine Auswirkung auf Geschäftsessen

Lädt ein Selbstständiger Kunden oder Geschäftspartner zu einem Geschäftsessen ein und gibt der Betreiber des Restaurants den höheren Umsatzsteuersatz in voller Höhe an seine Kunden weiter, entsteht dem einladenden Selbstständigen dadurch kein finanzieller Nachteil, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Bewirtungskosten dürfen zwar nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug beträgt jedoch 100 Prozent.

Beispiel: Ein Unternehmer lädt Kunden ein. Zahlt er für eine Speise 2023 10,70, muss er bei voller Weitergabe des höheren Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie im Jahr 2024 11,90 Euro zahlen. Der Nettoaufwand erhöht sich für den einladenden Unternehmer allerdings 2024 nicht.

JahrPreisVorsteuererstattungNettoaufwand
202310,70 Euro0,70 Euro10,00 Euro
202411,90 Euro1,90 Euro10,00 Euro

Umsatzsteuersatz in der Gastronomie: Wichtige Unterscheidung ab 2024 notwendig

Trotz Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ist nicht zwingend der 19-prozentige Umsatzsteuersatz anzuwenden. Denn der höhere Umsatzsteuersatz gilt nur für sogenannte Restaurantleistungen, nicht jedoch für bloße Lieferungen.

Seit dem 1. Januar 2024 ist daher wie vor dem 1. Juli 2020 zu prüfen, ob Speiselieferungen oder Restaurantleistungen vorliegen. Die Abgrenzung richtet sich danach, welche Leistungselemente aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers und unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen.

Restaurantleistungen und damit der höhere Umsatzsteuersatz liegen danach vor, wenn

  • eine die Bewirtung fördernde Infrastruktur bereitgestellt wird.
  • Es stehen Stühle und Tische zur Verfügung, die ausschließlich zum Verzehr der Speisen dienen.

Nur sieben Prozent Umsatzsteuer werden für Speisen fällig, wenn bei einer Würstchenbude nur Ablagebretter oder Stehtische zum Verzehr der Speisen vorhanden sind.

Praxis-Tipp: Für Speisen zum Mitnehmen gilt weiterhin der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent gilt also weiterhin nicht für "to go"-Umsätze.

Anpassung der Kassenführung

Handwerksbetriebe, die auch Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten, müssen ihre Kassenführung an den neuen Umsatzsteuersatz anpassen. Wurde der Anpassungstermin verpasst und ohne Preisanpassung weiterhin nur sieben Prozent Umsatzsteuer für Speisen zum Verzehr vor Ort berechnet, muss rückwirkend zum 1. Januar 2024 eine Korrektur vorgenommen werden. In diesem Fall mindert der höhere Umsatzsteuersatz in der Gastronomie den Nettoerlös.

Die rückwirkende Korrektur sollte schriftlich festgehalten werden, für den Fall, dass das Finanzamt bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder einer Betriebsprüfung Fragen dazu hat.

Vereinfachungsregelung in der Silvesternacht

In der Silvesternacht galt eine Ausnahmeregelung: Haben Gäste am 31. Dezember 2023 Speisen bestellt, gegessen und die Rechnung erst nach Mitternacht bezahlt, musste der Rechnungsbetrag nicht aufgeteilt werden. Es musste nicht unterschieden werden zwischen Speisen, die vor Mitternacht verzehrt wurden (= sieben Prozent Umsatzsteuer) und solchen, die nach Mitternacht bestellt und verzehrt wurden (= 19 Prozent Umsatzsteuer).

Das Bundesfinanzministerium hat für die Silvesternacht 2023/2024 eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht. Demnach durfte für Restaurantdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 erbracht wurden, weiterhin der siebenprozentige Umsatzsteuersatz für Speisen ausgewiesen werden (BMF, Schreiben v. 21.12.2023, Az. III C 2 – S 7220/22/10001:009).

Steuertipp: Diese Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht 2023/2024 galt nur für Speisen und nicht für Getränke. Für Getränke muss grundsätzlich vor und nach dem 31. Dezember 2023 der 19-prozentige Umsatzsteuersatz ausgewiesen werden.