2024 steigt die Mehrwertsteuer in der Gastronomie wieder. Wer in der Silvesternacht Gäste hat, stellt sich jetzt die Frage: Müssen Speisen, die vor und nach Mitternacht verzehrt wurden, wirklich unterschiedlich besteuert werden? Das Bundesfinanzministerium hat darauf eine Antwort.

Ab dem 1. Januar gilt für den Verkauf von Speisen, die an Ort und Stelle verzehrt werden können, wieder der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Die Corona-Regelung, nach der für Speisen – unabhängig davon, ob sie vor Ort verzehrbar sind oder nicht – generell nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent ausgewiesen werden muss, läuft in der Silvesternacht aus. Im Handwerk betrifft dies beispielsweise Bäckereien, Konditoreien, Brauereien oder Metzgereien, die Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten.
Doch was passiert umsatzsteuerlich in der Silvesternacht, wenn Gäste am 31. Dezember 2023 Speisen bestellen, verzehren und die Rechnung erst nach Mitternacht bezahlen? Muss der Rechnungsbetrag für die vor Mitternacht verzehrten Speisen (= sieben Prozent Umsatzsteuer) und für die nach Mitternacht bestellten und verzehrten Speisen (= 19 Prozent Umsatzsteuer) aufgeteilt werden?
Mehrwertsteuer auf Speisen an Silvester: Nichtbeanstandungsregelung verhindert Wirrwarr
Die gute Nachricht lautet "Nein". Das Bundesfinanzministerium hat für die Silvesternacht 2023/2024 eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht. Danach kann für Restaurant-Dienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 erbracht werden, weiterhin der siebenprozentige Umsatzsteuersatz für Speisen ausgewiesen werden (BMF, Schreiben v. 21.12.2023, Az. III C 2 – S 7220/22/10001:009).
Steuertipp: Diese Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht 2023/2024 gilt nur für Speisen und nicht für Getränke. Für Getränke muss grundsätzlich vor und nach dem 31. Dezember 2023 der 19-prozentige Umsatzsteuersatz ausgewiesen werden. dhz