Der Arbeitgeber meldet Insolvenz an – und plötzlich stehen viele Fragen im Raum: Was passiert mit meinem Gehalt? Gilt mein Arbeitsvertrag noch? Die wichtigsten Antworten für betroffene Arbeitnehmer.

Oft gab es bereits Anzeichen, mitunter kommt es für die Beschäftigten aber auch unerwartet: Die Firma ist zahlungsunfähig und hat Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht angemeldet.
Doch was bedeutet das eigentlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
- Ihr Arbeitsvertrag bleibt zunächst gültig
- Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Insolvenzgeld (bis zu 3 Monate rückwirkend)
- Melden Sie sich frühzeitig bei der Arbeitsagentur
- Dokumentieren Sie alle offenen Ansprüche
- Beachten Sie die Zwei-Monats-Frist für den Insolvenzgeld-Antrag
Was ändert sich, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet?
Zunächst die wichtigste Nachricht: Ihr Arbeitsvertrag bleibt gültig. "Der Insolvenzantrag verändert erst einmal noch gar nichts am Arbeitsverhältnis", sagt der Offenburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Markowski. Es besteht weiterhin die Pflicht, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen.
Das Insolvenzverfahren im Überblick
Nach Stellung eines Insolvenzantrags schließt sich zunächst ein Vorverfahren an, das sogenannte Insolvenzantragsverfahren. Am Ende entscheidet das Gericht, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse – also wegen fehlender Vermögenswerte – eingestellt wird.
Bis das Gericht über den Insolvenzantrag entschieden hat, bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter (oder bei der Eigenverwaltung einen vorläufigen Sachwalter). Dabei gibt es zwei Varianten:
- "Schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter (Regelfall): Für die Beschäftigten ändert sich bis zum Eröffnungsbeschluss nichts – es sei denn, dem Verwalter wird ausnahmsweise eine gerichtliche Einzelermächtigung für arbeitsrechtliche Angelegenheiten erteilt. Das kommt jedoch nur selten vor.
- "Starker" vorläufiger Insolvenzverwalter: Wird ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet, gehen die Befugnisse des Arbeitgebers vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Der Antrag auf Insolvenz hat zunächst keine direkten Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. Abhängig davon, ob der Betrieb (teilweise) stillgelegt wird, kann es jedoch im weiteren Verlauf zu Kündigungen oder Freistellungen kommen.
Was Sie jetzt tun sollten
Markowski empfiehlt, sich eine Aufstellung über alle geldwerten Ansprüche zu machen, die bis zum Zeitpunkt des Antrags gegen den Arbeitgeber entstanden und noch nicht erfüllt sind – etwa offene Lohnforderungen, Urlaubstage, Überstunden, Reisekosten oder Spesen.
"Wollen Arbeitnehmer später Forderungen anbringen, müssen sie ihren Anspruch darauf beweisen können", erklärt die Kölner Fachanwältin für Arbeits- und Insolvenzrecht Ruth Rigol.
Lohn und Insolvenzgeld
Was passiert mit ausstehendem Gehalt?
Ausstehende Gehaltszahlungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung muss der Arbeitgeber nicht mehr bezahlen – er ist ja insolvent. Diese Ansprüche sind zur Insolvenztabelle anzumelden. Ist nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch Vermögen übrig, wird es nach einer Quote auf die Insolvenzgläubiger verteilt. Zu ihnen gehören auch die Beschäftigten.
Um die eigenen Forderungen anmelden zu können, bekommen Betroffene zumeist ein Anschreiben vom zuständigen Insolvenzverwalter.
Anspruch auf Insolvenzgeld
Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, haben Beschäftigte in den meisten Fällen Anspruch auf Insolvenzgeld, das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Guadalupe Florenin von der Bundesagentur für Arbeit nennt drei Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber hat ein Insolvenzverfahren eingeleitet.
- Er hat vor dem Insolvenzverfahren fällige Arbeitsentgeltansprüche nicht erfüllt.
- Es handelt sich um ein inländisches Beschäftigungsverhältnis.
"Beschäftigte sollten möglichst umgehend nach Bekanntwerden der Insolvenz Insolvenzgeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen", rät Arbeitsrechtler Daniel Stach von der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. Hierfür müssen sie eine Insolvenzbescheinigung vorlegen, die sie beim Arbeitgeber oder beim Insolvenzverwalter anfordern können.
Wie viel und wie lange wird gezahlt?
Insolvenzgeld wird rückwirkend für maximal drei Monate vor dem sogenannten Insolvenzereignis gezahlt – in der Regel ist das der Eröffnungsbeschluss des Gerichts. Es entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, ist aber durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gedeckelt (2025: 8.050 Euro brutto im Monat).
"Das müssen nicht immer die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung sein", erklärt Markowski. Auch Arbeitnehmer, denen beispielsweise schon vier Monate vor der Insolvenzeröffnung kein Lohn mehr bezahlt worden ist und die dann gekündigt und den Ausstand gerichtlich eingeklagt haben, könnten den ausstehenden Lohn als Insolvenzgeld beantragen – wenn wegen des Insolvenzereignisses keine Zahlung mehr erfolgt.
So beantragen Sie Insolvenzgeld
Der Antrag kann online über den eService der Bundesagentur für Arbeit oder in Papierform gestellt werden.
Wichtige Frist: Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. "Wird die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt, die der Antragstellende nicht zu vertreten hat, kann die Bundesagentur für Arbeit eine Nachfrist einräumen", so Florenin.
Vorschusszahlungen auf das Insolvenzgeld sind nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn das Arbeitsverhältnis bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits beendet ist und die Bewilligung sehr wahrscheinlich ist. Laufen die Arbeitsverträge noch, beginnt die Auszahlung des Insolvenzgeldes erst mit dem Insolvenzereignis.
Vorfinanzierungen über Banken und den vorläufigen Insolvenzverwalter sind zwar möglich, aber immer eine Einzelfallentscheidung und bedürfen der Zustimmung der Bundesagentur.
Wichtig: Behalten Sie Verfalls- und Verjährungsfristen, etwa aus Tarifverträgen, im Blick. "Es gibt Tarifverträge, die sehr kurze Verfallsfristen vorsehen oder sonstige Vorschriften enthalten, wie ich meinen Anspruch geltend machen muss", betont Rigol.
Muss man trotz Insolvenz weiter zur Arbeit kommen?
Grundsätzlich ja. Der Arbeitnehmer ist auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an seine arbeitsvertraglichen Pflichten gebunden.
"Auch bei größeren und längerfristigen Lohnrückständen sollte er nicht voreilig seine Arbeitsleistung zurückbehalten, bis die ausstehenden Lohnforderungen wieder ausgeglichen sind, sondern wohlüberlegt vorgehen", sagt Daniel Stach.
Empfehlung: Nehmen Sie sämtliche Informationsveranstaltungen im Betrieb wahr und suchen Sie bei Unklarheiten frühzeitig das Gespräch mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter – oder lassen Sie sich von Gewerkschaft oder Fachanwalt beraten.
Kündigung und Arbeitsvertrag
Muss man nach einer Insolvenz automatisch mit einer Kündigung rechnen?
"Nein, es gibt kein spezielles Kündigungsrecht aufgrund der Insolvenz an sich", sagt Jürgen Markowski.
Zeigt sich aber, dass das Unternehmen entweder gar nicht oder nur in einer geschrumpften Form nach einer Umstrukturierung fortzuführen ist, fallen Arbeitsplätze weg – das kann zu Kündigungen führen. Besteht ein Betriebsrat, muss mit diesem die Umstrukturierung verhandelt werden, auch in der Insolvenz. Zudem ist ein Sozialplan nach den Regeln der Insolvenzordnung abzuschließen. Erst dann kann es zu Kündigungen kommen.
Kann man das Arbeitsverhältnis früher als vorgesehen kündigen?
"Zwar können Beschäftigte unter bestimmten Umständen das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz durch außerordentliche fristlose Kündigung vorzeitig beenden", sagt Daniel Stach. Ob dies jedoch sinnvoll ist, stehe auf einem anderen Blatt.
In jedem Fall benötigen Arbeitnehmer hierfür einen wichtigen Grund. Das Bundesarbeitsgericht nimmt einen wichtigen Grund an, wenn:
- Lohn in nicht unerheblicher Höhe aussteht
- sich die Lohnzahlung erheblich verzögert und der Beschäftigte den Arbeitgeber zur Lohnzahlung gemahnt hat
- die Mahnung ausnahmsweise entbehrlich war, weil klar ist, dass der Arbeitgeber sowieso nicht mehr zahlt
Verkürzte Kündigungsfristen in der Insolvenz
Nach der Insolvenzeröffnung greift das besondere Insolvenzarbeitsrecht. "Die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden auf längstens drei Monate gekappt", erklärt Rigol. Längere vertragliche oder tarifliche Fristen spielen dann keine Rolle mehr.
Wer dadurch rechnerisch eine längere Kündigungsfrist verlieren würde – etwa wegen langjähriger Betriebszugehörigkeit – kann die zeitliche Differenz als Schadenersatzforderung zur Insolvenztabelle anmelden.
In der Praxis werde während eines Insolvenzverfahrens "in der Regel auch einem Aufhebungsvertrag zugestimmt", so Rigol.
Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wer aus einem wichtigen Grund kündigt, riskiert keine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. "Ist die Insolvenz des Arbeitgebers bereits eingetreten, stellt dies generell einen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dar, sodass in diesem Fall keine Sperrzeit eintritt", sagt Florenin.
Kann man weiterhin Urlaub nehmen?
Ja, die Urlaubsansprüche bleiben erst einmal bestehen. "Bereits genehmigter Urlaub kann auch nicht einfach widerrufen werden", sagt Jürgen Markowski.
Für alle Fragen rund um Urlaub ist dann der vorläufige Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalter zuständig.
"Wer weiterarbeitet, erwirbt auch weitere Ansprüche auf Erholungsurlaub", so Daniel Stach.
Frühzeitig bei der Arbeitsagentur melden
Guadalupe Florenin rät, sich frühzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden – auch wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht. "Je früher die Agentur mit den Kundinnen oder Kunden arbeiten kann, desto höher ist die Chance, dass die Arbeitslosigkeit erst gar nicht eintritt oder zumindest kürzer besteht", sagt sie.
Bei drohender Arbeitslosigkeit ist es sinnvoll, sich arbeitssuchend zu melden und Arbeitslosengeld zu beantragen. Das Arbeitslosengeld kann bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses fließen, wenn ein Arbeitsentgelt- oder Urlaubsabgeltungsanspruch besteht, der derzeit nicht realisierbar ist.
Ob ein Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, eine Umschulung oder Weiterbildung infrage kommt, sollte individuell mit den Beratungs- und Vermittlungsfachkräften besprochen werden. dpa/fre