Die Berufsgenossenschaft Bau stuft Holzfertigteilbauer künftig im gleichen Gefahrtarif ein wie Zimmerer. Welche Folgen das hat und warum die Betriebe jetzt schnell handeln müssen.

Unter den Holzfertigteilbauern herrscht Aufregung. Mit dem ab 2024 geltenden vierten Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft Bau sollen sie gemeinsam mit Zimmerern und Dachdeckern veranlagt werden. Pro Mitarbeiter und Jahr würde das die Betriebe rund 1.000 Euro mehr kosten als in der bisherigen Einstufung, warnen der Bundesverband Deutscher Fertigbau (BDF) und der Deutsche Holzfertigbau-Verband (DHV). Betroffen sind 210 Betriebe, viele davon aus dem Handwerk. Nur wer sofort Einspruch gegen den Veranlagungsbescheid einlegt, kann sich wehren.
"Wir sind massiv davon betroffen", erklärt Manuel Seitz, Prokurist und Personalleiter bei der Firma Baufritz in Erkheim. "Für uns bedeutet das Mehrkosten im mittleren sechsstelligen Bereich!" Die auf ökologischen Holzhausbau spezialisierte Firma sei wirtschaftlich gesund, aber er befürchte, dass der neue Gefahrtarif manche Betriebe im Zuge der Baukrise in eine brenzlige Situation bringen könnte.
Teurer neuer Gefahrtarif
Dass die BG Bau den Gefahrtarif neu aufgestellt hat, verlangt der Gesetzgeber so. Spätestens alle sechs Jahre ist das nötig, um auf technische und wirtschaftliche Veränderungen zu reagieren. Im alten Gefahrtarif zählten die Holzfertigteilbauer zur Tarifstelle 200 "Bauausbau und Fertigteilherstellung" mit einer Gefahrenklasse von 6,89. Ab kommendem Jahr würde diese Tarifstelle bei einer Gefahrenklasse von 7,01 liegen.
Allerdings werden die Holzfertigteilbauer dann nicht mehr zu dieser Klasse gehören, sondern durch die Neuzuordnung zu den Zimmerern. Deren Tarifstelle 110 hatte bisher eine Gefahrklasse von 18,12. Künftig wird sie bei 14,59 liegen. Für die Beiträge zur BG wirkt sich diese Umgruppierung massiv aus: Zimmerer zahlen dann 9,4 Prozent weniger als bisher, Holzfertigteilbauer 67,9 Prozent mehr, so die Berechnungen der Verbände.
Was der Gefahrtarif bedeutet
Der Beitrag, den ein Unternehmen an die Berufsgenossenschaft abführen muss, setzt sich aus drei Parametern zusammen, nämlich aus:
- der Gefahrklasse
- den gemeldeten Arbeitsentgelten des Betriebs
- und dem Beitragsfuß der BG.
Um Betriebe in Gefahrtarife einzustufen, fasst die Berufsgenossenschaft Unternehmensarten und Gewerbezweige zu Tarifstellen zusammen. Kriterien für die Zuordnung sind technologische Ähnlichkeiten oder vergleichbare Gefährdungsrisiken der Betriebe. Für die Einordnung genügt es auch, wenn das Unternehmen nur Teilbereiche aus diesem Gewerbezweig ausübt.
Die Berechnung der Gefahrklassen basiert auf dem Unfallverzeichnis der BG, in dem die Leistungen für Versicherungsfälle und Arbeitsentgelte aller beteiligten Unternehmen aus den Jahren 2018 bis 2021 berücksichtigt wurden. Sie bezieht sich also nicht auf das Gefährdungsrisiko des einzelnen Unternehmens, sondern auf die Belastung durch Unfälle und Berufskrankheiten aller in der Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen.
Der Ort der Arbeitsausführung ist ebenfalls für die Veranlagung unbeachtlich. Deshalb sind Tätigkeiten, die stationär, beispielsweise in Werkstätten, ausgeübt werden, immer einheitlich nur nach der Zugehörigkeit des Unternehmens zum jeweiligen Gewerbezweig zu veranlagen, so die BG.
Für Unternehmen, die in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der BG Bau fallen, für die aber in Teil III des Gefahrtarifs kein Gewerbezweig vorhanden ist, setzt die Berufsgenossenschaft die Gefahrklasse nach der technologischen Nähe zu einem in Teil III genannten Gewerbezweig für die laufende Tarifzeit fest.
Die höchste Gefahrklasse wird ausnahmsweise nicht gewählt, wenn die dazugehörige Tätigkeit in dem Unternehmen von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen im Wesentlichen monostrukturell geprägt ist und die zur höheren Gefahrklasse gehörende Tätigkeit sehr selten ausgeübt wird.
Weitere Informationen zum 4. Gefahrtarif der BG Bau.
Hier geht es zu den häufig gestellten Fragen zum Gefahrtarif.
Georg Lange, Geschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Fertigbau, hält die Höherstufung für ungerechtfertigt: "Die für die Einstufung maßgebliche Belastungsziffer der Holzfertigteilbauer war so niedrig, dass ein Verbleib in der Tarifstelle 200 angezeigt war." Im Zeitraum von 2018 bis 2021 hätten die Zimmerer eine Belastungsziffer von 16,1 gehabt, die Holzfertigteilbauer von 8,7.
Eine Statistik über die Unfall- und Berufskrankheitenquoten in den betroffenen Branchen legte die BG Bau der DHZ nicht vor. Sie schreibt stattdessen: "Trotz des Einsatzes von festinstallierten Maschinen und sich wiederholenden Arbeitsabläufen ereignen sich in den Produktionshallen nach den Feststellungen der BG Bau Arbeitsunfälle, wie sie auch auf den Baustellen feststellbar sind." Dies gelte umso mehr, wenn die herstellenden Unternehmen die erstellten Bauwerke und Bauwerksteile auch auf der Baustelle montieren. Der vierte Gefahrtarif basiere auf gesichertem Zahlenmaterial, das der Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Soziale Sicherung BAS) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Verfügung gestellt worden sei und Berücksichtigung gefunden habe.
Manuel Seitz kann das nicht nachvollziehen. Der Betrieb habe eine sehr industrielle Produktion, mit liegenden Fertigungsbändern, auf denen Fenster schon vormontiert werden. "Dabei arbeiten wir mit Hebe- und Tragehilfen und auch bei der Montage achten wir extrem auf Arbeitssicherheit." Unfälle im Betrieb begrenzten sich im Wesentlichen auf typische Verletzungen wie Staub im Auge oder einen Schnitt mit dem Cuttermesser.
Schwierige Abgrenzung zwischen Schwerpunkt Werksfertigung und Schwerpunkt Baustelle
Georg Lange vermutet, dass nicht die Unfallquote der Branche Grund für die Umstrukturierung war, sondern Abgrenzungsprobleme. Es sei nicht ganz einfach, einen vorfertigenden Holzhausbauer mit Schwerpunkt Werksfertigung von einem eher handwerklich operierenden Holzrahmenbauer mit Schwerpunkt Baustelle abzugrenzen. "Durch die Zusammenlegung hat man sich dieser Problematik ‘elegant‘ entledigt", glaubt er. Das könne aber kein Argument innerhalb einer BG sein, weil ein solches Abgrenzungsproblem immer zwischen einzelnen Unternehmenszweigen und Tarifstellen bestehe.
Bei näherem Hinsehen gebe es viele Unterschiede zum klassischen Zimmererhandwerk. Während Zimmereien im Schnitt sechs Beschäftigte haben, zählten die Holzfertigteilbauer im Schnitt 200 Beschäftigte. Nur bei fünf bis zehn Prozent der Zimmereien sei der Unternehmenszweck vergleichbar mit dem Holzfertigteilbau. Auch hinsichtlich der Struktur und der Qualifikation der Beschäftigten unterscheide man sich deutlich. Die Art der gewerblichen Tätigkeit läge bei den einen im Schwerpunkt in der Halle, bei den anderen im Schwerpunkt auf der Baustelle. Und nicht zuletzt sei eine gemeinsame Verbandsstruktur nur bedingt vorhanden, hebeln BDF und DHV die von der BG Bau angeführten Argumente aus. Ein Rechtsgutachten der Universität Potsdam bewerte die Angleichung beim Gefahrtarif deswegen auch als rechts- und verfassungswidrig.Trotzdem müssen Betroffene aktiv werden.
Was aus rechtlicher Sicht zu tun ist
Bei einer Veranstaltung zum 4. Gefahrtarif des BDF und des DHV informierte Rechtsanwalt Christoph Renz, was betroffene Betriebe jetzt aus rechtlicher Sicht tun sollten. Er empfiehlt dringend, gegen den Veranlagungsbescheid der BG sofort Widerspruch einzulegen und nicht auf den Beitragsbescheid zu warten. Denn nach Grundsätzen des Sozial- und Verwaltungsrechts werde auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt bestandskräftig, wenn der Betroffene keinen Widerspruch erhebt. Wer also einmal veranlagt wurde, bleibt veranlagt für die gesamte Dauer der Gefahrtarifperiode – im Zweifel also für sechs Jahre.
Jeder Betroffene kann gegen seinen Bescheid innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe (also dem Erhalt des Veranlagungsbescheids) Widerspruch erheben. Die dafür korrekten Wege stehen im Rechtsbehelf auf dem Dokument. Für die Rechtsgültigkeit genügt ein einfacher Satz, beispielsweise:
"Liebe BG Bau, ich bin mit meiner Veranlagung nicht einverstanden." – mit eigenhändiger Unterschrift. Renz rät zum Widerspruch per Brief oder Fax, aber nicht per Mail. Nach diesem ersten Widerspruch sollten die Betroffen außerdem dem ersten, zweiten und dritten Beitragsbescheid widersprechen, so die Juristen. Auf das Widerspruchsverfahren folgt ein Widerspruchsbescheid, der entweder dem Widerspruch abhilft oder den Widerspruch zurückweist. In dem Fall muss der Betroffene Klage beim Sozialgericht erheben.
Nach Berichten der Verbände verlangt die BG Bau derzeit von widersprechenden Betrieben eine Begründung für ihren Widerspruch. Zu einer solchen Begründung sind sie aber nicht verpflichtet. Die Rechtsanwälte Professor Matthias Dombert und Christoph Renz empfehlen Betroffenen, darauf zu bestehen, ihre Akten einsehen zu dürfen. Erst danach könne eine Widerspruchsbegründung abgegeben werden.
Unabhängig von ihrem Widerspruch und einem möglichen Klageverfahren müssen Betriebe aber zunächst ihre Beitragsschuld an die BG bezahlen. Gewinnen sie später im Klageverfahren, können sie rückwirkend in die Tarifstelle 200 reklassifiziert werden.
Auch die Firma Baufritz hat Widerspruch eingelegt und sich rechtlichen Beistand geholt, informiert Manuel Seitz: "Wir versuchen jetzt, alles dafür zu tun, dass da mehr Transparenz und Fairness hineinkommt."