Wer einen Meisterkurs besucht, kann die Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung steuerlich geltend machen. Die Höhe der Entfernungspauschale hängt jedoch davon ab, ob der Meisterkurs freiwillig oder auf Weisung des Arbeitgebers besucht wird. Dies spielt auch bei der Verpflegungspauschale eine Rolle. Über das geltende Steuerrecht und Gestaltungsmöglichkeiten.

Besucht eine Handwerksgesellin oder ein Handwerksgeselle neben dem Beruf einen Meisterkurs und es besteht dafür keine Anweisung des Arbeitgebers, handelt es sich hier nach einem aktuellen Urteil um eine Fortbildung außerhalb des Dienstverhältnisses. Das hat steuerliche Konsequenzen.
Grundsätze zu beruflichen Fortbildungskosten
Es ist unbestritten, dass ein Meisterkurs eine berufliche Fortbildung darstellt. Dementsprechend können die vom Meisterschüler getragenen Kursgebühren als Werbungskosten steuermindernd in der Anlage N zur Steuererklärung eingetragen werden. Auch die Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung sind steuerlich absetzbar. Doch hier beginnen bereits die ersten Probleme.
Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte?
Normalerweise gilt bei den Fahrkosten der eiserne Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer nur eine einzige "erste Tätigkeitsstätte" haben kann. Das ist ein vom Arbeitgeber festgelegter Arbeitsplatz, an dem der Handwerker seine Arbeit erledigen muss. Für die Fahrten zu dieser ersten Tätigkeitsstätte kann nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden. Diese beträgt derzeit 30 Cent für die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Dies gilt jedoch nur für die einfache Strecke.
Doch entscheidet sich nun ein Arbeitnehmer aus freien Stücken dafür, einen Meisterkurs zu absolvieren, unterstellt das Finanzamt plötzlich, dass die Bildungseinrichtung auch eine erste Tätigkeitsstätte ist. Das bedeutet: Auch für diese Fahrten kann nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden. Ohne erste Tätigkeitsstätte könnten Meisterschüler für die Hin- und Rückfahrt mit dem Pkw 30 Cent pro Kilometer steuerlich geltend machen. Zusätzlich könnte bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung eine Verpflegungspauschale von derzeit 14 Euro pro Tag als Werbungskosten abgezogen werden.
Einspruch gegen Steuerbescheid kann sich lohnen
Leider hat das Finanzgericht Niedersachsen klargestellt, dass diese strenge Sichtweise des Finanzamts rechtens ist (Urteil v. 20.9.2023, Az. 4 K 20/23). Begründung: Der Meisterkurs wurde nicht vom Arbeitgeber angeordnet. Der Arbeitnehmer musste für den Meisterkurs in Vollzeit bezahlten und unbezahlten Urlaub nehmen oder angesammelte Überstunden abbauen.
Praxis-Tipp: Betroffene Meisterschüler, bei denen das Finanzamt für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten zulässt, sollten sich mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid wehren. Denn jetzt muss der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren ein Machtwort zu dieser Thematik sprechen.
So könnte es mit höheren Werbungskosten klappen
Eine Vollzeitbildungsmaßnahme "außerhalb des Dienstverhältnisses" liegt nach Ansicht der Finanzrichter vor, wenn der Meisterschüler während der Bildungsmaßnahme dem Direktionsrecht des Arbeitgebers entzogen ist. Das wäre anders, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten dazu anweisen würde, den Meisterkurs zu besuchen und ihn für die Kurseinheiten während der bezahlten Arbeitszeit freistellt.
Übernahme der Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber
Liegt es im Interesse des Arbeitgebers, dass sein Handwerksgeselle einen Meisterkurs besucht, hat er neben der Freistellung von der Arbeit weitere Möglichkeiten. Eine Option ist die Übernahme oder Erstattung der gesamten Lehrgangs- und Fahrtkosten. Solche Zuzahlungen aus eigenbetrieblichem Interesse führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Diese übernommenen beruflichen Fortbildungskosten sind für den Beschäftigten steuerfrei.