Wird die Niederlassung eines Bauunternehmens im Arbeitsvertrag eines Bauleiters als "Einstellungsort" bezeichnet, darf das Finanzamt nicht pauschal annehmen, dass dies seine "erste Tätigkeitsstätte" ist. Arbeitnehmer können unter Umständen höhere Werbungskosten geltend machen.
Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag einer bestimmten Niederlassung des Arbeitgebers zugeordnet, geht man steuerlich davon aus, dass er dort seine erste Tätigkeitsstätte hat. Steht im Arbeitsvertrag jedoch lediglich, dass der "Einstellungsort" am Betriebssitz ist, darf das Finanzamt nicht pauschal davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer dort eine erste Tätigkeitsstätte hat (BFH, Urteil vom 14. September 2023, Az. VIO R 27/21).
Erste Tätigkeitsstätte für Entfernungspauschale relevant
Die Unterscheidung "erste Tätigkeitsstätte ja oder nein" ist wichtig, da nur für die Fahrten zwischen Wohnung erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden darf (aktuell 30 Cent für die ersten 20 km der einfachen Strecke und 38 Cent ab dem 21. Kilometer). Hat ein Beschäftigter am Betriebssitz seines Arbeitgebers keine erste Tätigkeitsstätte, kann er bei Fahrten mit dem Auto pauschal 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer steuerlich absetzen.
Weiterer Steuerbonus, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt: Es darf bei einer Abwesenheit von zu Hause von mehr als acht Stunden eine Verpflegungspauschale von aktuell 14 Euro (geplant ab 2024: 15 Euro) pro Tag als steuersparende Werbungskosten geltend gemacht werden.
Steuertipp: Der Urteilsfall betraf einen Bauleiter, bei dem im Arbeitsvertrag lediglich der Einstellungsort am Betriebssitz genannt war. Eine Zuordnung des Bauleiters zu dieser Einrichtung wurde jedoch nicht speziell im Arbeitsvertrag formuliert. Folge: Der angestellte Bauleiter befand sich dauerhaft auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit und profitiert so – wie beschrieben – von den höheren Werbungskosten. dhz
