Nutzt ein Arbeitnehmer den Dienstwagen seines Arbeitgebers auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, muss er hierfür einen geldwerten Vorteil versteuern. Es stellt sich die Frage, ob dieser geldwerte Vorteil gemindert werden kann, wenn der Arbeitgeber am Arbeitsplatz einen Parkplatz anmietet und der Arbeitnehmer die Parkplatzmiete zu tragen hat.
Gute Nachricht: Das Finanzgericht Köln hat steuerzahlerfreundlich entschieden, dass die vom Arbeitnehmer übernommene Stellplatzmiete nach der Ein-Prozent-Regelung vom geldwerten Vorteil abgezogen werden darf (FG Köln, Urteil vom 20. April 2023, Az. 1 K 1234/22).
Beispiel: Ein Arbeitnehmer darf einen Firmenwagen seines Arbeitgebers privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Der Arbeitgeber ermittelt nach der Ein-Prozent-Regelung einen monatlichen geldwerten Vorteil von 400 Euro. Der Arbeitnehmer übernimmt monatlich Parkplatzkosten in Höhe von 55 Euro für einen Parkplatz, den der Arbeitgeber in der Nähe des Betriebs angemietet hat. Folge: Der zu versteuernde geldwerte Vorteil beträgt wegen der Parkplatzmiete nur noch 345 Euro pro Monat.
Revision beim Bundesfinanzhof
Da gegen dieses Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen wurde, dürften die Finanzämter bei Lohnsteuerprüfungen oder bei der Steuererklärung des Arbeitnehmers in vergleichbaren Fällen die Kürzung des geldwerten Vorteils um die Parkplatzmiete verweigern. Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs helfen hier Einspruch und Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. dhz
