Der Arbeitgeber kauft das Handy des Arbeitnehmers zu einem symbolischen Preis, stellt es dem Arbeitnehmer anschließend zur privaten Nutzung zur Verfügung und übernimmt fortan die monatlichen Mobilfunkgebühren – wer seinen Mitarbeitern auf diese Weise eine Freude machen wollte, musste sich bislang vom Finanzamt häufig anhören, dass dieser geldwerte Vorteil nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei sei. Das sollte künftig nicht mehr der Fall sein.
Ein Arbeitnehmer schließt einen Mobilfunkvertrag für sein Smartphone ab. Der Arbeitgeber kauft ihm das private Smartphone später ab und erstattet dem Arbeitnehmer die monatlichen Mobilfunkgebühren. Ist dieser geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 45 EStG dann steuerfrei? Ja, hat der Bundesfinanzhof bestätigt (Urteil vom 23. November 2022, Az. VI R 50/20).
Allerdings hat der eine oder andere Lohnsteuerprüfer dieses steuerzahlerfreundliche Urteil des Bundesfinanzhofs bislang ignoriert, weil es noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht war. Die Steuerfreiheit wurde dann in der Regel unter Hinweis auf das zweite Beispiel in H 3.45 "Beispiele für die Anwendung des § 3 Nr. 45 EStG" LStH versagt.
Regelung ausnahmslos anzuwenden
In einer internen Verfügung der Finanzverwaltung wurde nun darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung das steuerzahlerfreundliche Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2022 ausnahmslos anzuwenden hat, da es zwischenzeitlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde (BStBl II 2023 S. 584). Das Beispiel 2 in H 3.45 LStH wird bei der nächsten Überarbeitung entsprechend angepasst.
Steuertipp: Nutzt ein selbstständiger Handwerker sein betriebliches Smartphone auch privat, muss er dafür eine Entnahme bei der Einkommen- und Umsatzsteuer versteuern. Ohne Aufzeichnungen akzeptiert das Finanzamt in der Regel eine private Nutzung des Smartphones von 30 Prozent. dhz
