Mietzahlungen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn hinzuzurechnen. Das dürfte jedoch nicht für entsprechende Aufwendungen für Messestände gelten.
Bei Ermittlung des Gewerbeertrags müssen Zins-, Miet- und Lizenzzahlungen nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn anteilig wieder hinzugerechnet werden. In der Folge wird eine höhere Gewerbesteuer festgesetzt. Doch geht es um die Miete für einen Messestand, können sich Unternehmer nun beruhigt zurücklehnen. In 99 Prozent aller Fälle dürften Hinzurechnungen von Messekosten vom Tisch sein.
In einer internen Verfügung der Finanzverwaltung findet sich ein Passus, dass Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene stattgefunden haben. Und hier wurde beschlossen, dass ein unternehmerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs zu "Messekosten & Gewerbesteuer" veröffentlicht und damit für alle Finanzämter verbindlich wird.
Freibetrag liegt bei 200.000 Euro
In diesem Urteil vom 20. Oktober 2022 (Az. III R 35/21) haben die Richter klargestellt, dass die Miete für Messeflächen oder die Miete für einen Stand nicht anteilig nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden.
Sollte also ein Steuerprüfer nach wie vor die Messekosten anteilig dem Gewerbeertrag hinzurechnen, sollte dezent auf das Urteil des Bundesfinanzhofs hingewiesen werden. Lässt sich der Prüfer dennoch nicht davon abbringen, die Hinzurechnung für Messekosten vorzunehmen, hilft nur ein Einspruch, und zwar gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts.
Steuertipp: Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG spielen nur bei größeren Handwerksbetrieben eine Rolle. Denn es gibt einen Freibetrag von 200.000 Euro. Und nur wenn die anteiligen Zinsen, Mieten oder Lizenzen über diesem Freibetrag liegen, kommt es zur Erhöhung des Gewerbeertrags. dhz
