Bei Unternehmen mit Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern schauen die Finanzbeamten genau hin. Vor allem, wenn es darum geht, ob Gewinne aus Deutschland ins niedrig besteuerte Ausland verlagert wurden. Kann der Fiskus dies nachweisen, kommt es zu einer Gewinnkorrektur in Deutschland. Künftig sollen auch Unternehmensnetzwerke ohne Beteiligungsverhältnisse genauer unter die Lupe genommen werden.
Damit die Finanzverwaltung eine Gewinnkorrektur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG vornehmen kann, müssen Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden in- und ausländischen Personen vorliegen. Dies ist bei konzernverbundenen Unternehmen immer der Fall. Die Finanzverwaltung geht nun aber neue Wege und nimmt auch bei Unternehmen, die sich zu Netzwerken zusammenschließen, aber untereinander keine Beteiligungsverhältnisse haben, an, dass sie nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG sind. Hierzu heißt es im BMF-Schreiben vom 6. Juni 2023 (Az. IV B 5 - S 1341/19/10017:003) unter Randziffer 1.14:
"Von einem eigenen Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen kann auch bei allen Beteiligten an Netzwerken und deren Organisationseinheiten auszugehen sein. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken (vgl. § 319b Handelsgesetzbuch). Mithin können auch rechtlich selbstständige Unternehmen in einem globalen Netzwerk, die sich insbesondere durch eine enge strategische und fachliche Vernetzung dieses Netzwerks ausweisen, einander nahestehende Personen sein."
Steuertipp
Es kann also durchaus passieren, dass das Finanzamt künftig eine Verrechnungspreiskorrektur bei Geschäftsbeziehungen zwischen rechtlich selbstständigen Unternehmen durchführt, bei denen keinerlei Beteiligungsverhältnisse bestehen, weil sich diese zu Netzwerken zusammenschließen und gemeinsame wirtschaftliche Interessen verfolgen. dhz
