Ist für die Privatnutzung des Dienstwagens eigentlich ein Verbot festgelegt, nimmt das Finanzamt manchmal trotzdem eine verdeckte Gewinnausschüttung an. So können GmbH-Geschäftsführer reagieren.
Vereinbaren ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer und seine GmbH ein Privatnutzungsverbot für den Firmenwagen der GmbH, interessiert das Finanzamt dieses Verbot nicht. Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Pkw auf jeden Fall auch privat genutzt wird. Deshalb wird eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Stellt sich nur die Frage, wie die Höhe dieser verdeckten Gewinnausschüttung zu ermitteln ist.
Die Antwort auf diese Frage kommt vom Finanzgericht Münster (Urteil vom 28. April 2023, Az. 10 K 1193/20 K, G, F). Und dieses Urteil ist überraschend, weil das Finanzgericht zu einer höheren verdeckten Gewinnausschüttung kommt als das Finanzamt.
Verdeckte Gewinnausschüttung, obwohl die Privatnutzung des Dienstwagens verboten war
Die Prüfer der Finanzämter ermitteln die verdeckte Gewinnausschüttung für die Firmenwagennutzung in aller Regel nach der 1-Prozent-Regelung. Die Richter erhöhten die Fahrzeugkosten dagegen um fünf Prozent und die verdeckte Gewinnausschüttung wurde mit 50 Prozent der Pkw-Kosten angesetzt.
Die Ermittlungsmethode des Finanzgerichts führte im Urteilsfall zu einer höheren verdeckten Gewinnausschüttung.
Steuertipp: Gegen das Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (BFH, Az. I R 33/23). Setzt das Finanzamt die verdeckte Gewinnausschüttung nach den Urteilsgrundsätzen fest und der Betrag ist höher als der Betrag nach der 1-Prozent-Regelung, sollten sich Unternehmer mit einem Einspruch zur Wehr setzen. dhz
