Früher in den Feierabend Pause am Ende der Arbeitszeit nehmen: Ist das erlaubt?

Wenn ein Mitarbeiter fragt, ob er durcharbeiten darf, um früher nach Hause zu gehen, sollten Chefs die gesetzlichen Pausenregelungen im Hinterkopf haben. Die Pause einfach ans Ende der Arbeitszeit zu verschieben, ist nicht ohne weiteres möglich. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht klärt auf.

"Darf ich meine Pause am Ende der Arbeitszeit nehmen?" Diese Frage müssen Arbeitgeber verneinen. - © M. Schuppich - stock.adobe.com

Ein Mitarbeiter möchte früher Feierabend machen, aber keine Minusstunden anhäufen. Deshalb kommt er auf die Idee, seine Mittagspause einfach zu verschieben. Er möchte acht Stunden am Stück arbeiten und dann pünktlich zum "Pausenbeginn" nach Hause gehen, um Feierabend zu machen. Aber ist es arbeitsrechtlich zulässig, dass Arbeitnehmer ihre Pause am Ende der Arbeitszeit nehmen?

Kurz und knapp: Nein. "Es handelt sich weder im Wortsinn noch rechtlich um eine Pause", erklärt Benjamin Onnis, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei FPS. Ruhepause ist nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) rechtlich definiert als "eine Unterbrechung der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dient". In diesem Beispiel würde die Arbeitszeit nicht unterbrochen und der Sinn und Zweck der Pause nicht erreicht. Der Fachanwalt erläutert: "Eine Pause dient dem Arbeitnehmer als Gelegenheit, sich während der täglichen Arbeitszeit kurzfristig zu erholen, um die volle Gesundheit und Arbeitskraft wiederherzustellen und damit auch die Unfallgefahr zu verringern". Sie diene also dem Gesundheitsschutz. Der Arbeitnehmer könne auch nicht freiwillig auf seine Pause verzichten, da es sich um eine zwingende gesetzliche Regelung handele.

Diese Pausenzeiten gelten

Der Fall sei explizit gesetzlich geregelt: "Gemäß § 4 S.3 ArbZG dürfen Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden", so Onnis. Nach diesen sechs Stunden müsse zwingend eine Pause von mindestens 30 Minuten eingehalten werden. Diese könne aber auch aufgeteilt werden, sagt der Jurist: "Die Ruhepausen können gemäß § 4 S. 2 ArbZG in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden." Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden stehen dem Arbeitnehmer Ruhepausen von mindestens 45 Minuten zu.

Bei einer Arbeitszeit von nur sechs Stunden ist zwar keine Pause notwendig, der Arbeitnehmer hat aber keinen Anspruch auf "Durcharbeiten": "Legt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen eine Ruhepause 'für alle Arbeitnehmer' fest, so gilt dies auch für Teilzeitbeschäftigte, soweit die Pause in die Arbeitszeit fällt."

Onnis klärt auf: "Der Arbeitgeber kann die Pausenzeiten festlegen", dabei müsse aber der Erholungszweck berücksichtigt werden. "Die Pausen sollten also arbeitspsychologisch sinnvoll sein." Eine andere Möglichkeit sei, die Festlegung der Pausen dem Arbeitnehmer selbst zu überlassen. Der Chef wäre dann allerdings verpflichtet, die Pausen zu kontrollieren und zu überprüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Das passiert bei einem Verstoß

Hält sich der Arbeitnehmer nicht an die Pausenregelung und verzichtet auf seine Pause, hat das laut Onnis Konsequenzen für ihn selbst: "Ein Verzicht des Arbeitnehmers würde gleichzeitig einen gesetzlichen Verstoß begründen. Er macht sich damit bußgeldpflichtig." Geschieht dies mit Wissen des Arbeitgebers, begehe der Chef unter Umständen eine Straftat und müsse ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen. Bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlich entstandener Gesundheitsgefährdung drohe sogar eine Freiheitsstrafe.