Lohnabrechnung Neuer Beitragssatz zur Pflegeversicherung: Das ist zu tun

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden neu berechnet. Künftig wird die Zahl der Kinder stärker berücksichtigt. Arbeitgeber müssen aktiv werden.

Pflegeversicherung
Seit Anfang Juli wird die genaue Zahl der Kinder für den Beitrag der Pflegeversicherung stärker berücksichtigt. Dafür müssen Chefs die nötigen Informationen bei ihren Mitarbeitern abfragen und an die Krankenkassen übermitteln. - © Kiattisak - stock.adobe.com

Zum 1. Juli 2023 hat sich einiges geändert bei der Pflegeversicherung. Zum einen wurde der Beitragssatz angehoben. Zum anderen wird der Beitragssatz nun differenzierter anhand der Kinderzahl bestimmt. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie die Zahl der Kinder bei ihren Mitarbeitern abfragen müssen. – Gibt es Kinder? Wenn ja, wie viele? Erst dann kann der genaue Beitragssatz berechnet werden.

Für Arbeitgeber und die Pflegekassen entsteht durch das neue Gesetz zunächst mehr bürokratischen Aufwand. Die Arbeitgeber treffe es nun doppelt, sagte Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger der Deutschen Presse Agentur: "Neben steigenden Lohnzusatzkosten müssen sie neue bürokratische Lasten schultern." Die Zahl der Kinder ihrer Beschäftigten müsse analog erfasst werden. "Die selbsternannte Fortschritts-Koalition wollte die Digitalisierung vorantreiben. Da hätte man doch erwarten dürfen, dass sie den Arbeitgebern die notwendigen Daten von Anfang an digital durch eine zentrale Stelle zur Verfügung stellt."

Was ist in der Übergangszeit zu tun?

Um zumindest für etwas Entlastung zu sorgen, gibt es eine Übergangsfrist. In der Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 reicht eine telefonische oder formlose schriftliche Abfrage bei den Mitarbeitern, heißt es bei der Techniker Krankenkasse. Diese müsse dokumentiert werden. Ein Nachweis in Form einer Geburtsurkunde sei daher nicht nötig. In der Übergangszeit würden außerdem die zu viel gezahlten Beiträge rückwirkend erstattet, so der GKV-Spitzenverband.

Was ist nach der Übergangsfrist geplant?

Um Betriebe und Pflegekassen von dem Verwaltungsaufwand zu entlasten, wird an der Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gearbeitet, teilte der GKV-Spitzenverband mit. Eine digitale Lösung sollte spätestens nach der Übergangsfrist zur Verfügung stehen.

Bis dahin solle es weitere Hilfen für Arbeitgeber geben. Zum Beispiel werde der Bund der Arbeitgeber den Betrieben in Kürze ein Muster für die Selbstauskunft zur Verfügung stellen, teilte der GKV-Spitzenverband auf Anfrage der Deutschen Handwerks Zeitung mit.

Was hat sich konkret an der Berechnung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung geändert?

Der Kinderlosenzuschlag, der bislang schon von Mitgliedern ohne Elterneigenschaft zu zahlen war, wurde um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet. Dies gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Mit dieser genauen Aufschlüsslung nach Anzahl der Kinder wird ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 umgesetzt. Der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung, der in dieser Zeit typischerweise anfällt, soll stärker berücksichtigt werden.

Differenzierung der Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung nach Kinderzahl

PersonengruppeBeitragssatz seit 1. Juli 2023
Mitglied ohne Kinder4,00 Prozent (Arbeitnehmer-Anteil: 2,30 Prozent)
Mitglied mit einem Kind3,40 Prozent (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,70 Prozent)
Mitglied mit zwei Kindern3,15 Prozent (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 Prozent)
Mitglied mit drei Kindern2,90 Prozent (Arbeitnehmer-Anteil: 1,20 Prozent)
Mitglied mit vier Kindern2,65 Prozent (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95 Prozent)
Mitglied mit fünf und mehr Kindern2,40 Prozent (Arbeitnehmer-Anteil: 0,70 Prozent)
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