Müssen Beschäftigte eines Handwerksbetriebs auch in der Nacht arbeiten, können Zuschläge steuerfrei ausbezahlt werden. Doch aufgepasst: Steuerfreie Zahlungen wegen Nachtarbeit nach § 3b Abs. 1 EStG rufen das Finanzamt auf den Plan. Genauer gesagt wird sich irgendwann einmal ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts anmelden und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Nachtzuschläge prüfen.
Ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein zeigt, dass Lohnsteuerprüfer des Finanzamts hier oftmals übers Ziel hinausgeschossen sind und die Steuerfreiheit der Zuschläge für Nachtarbeit zu Unrecht gekippt haben. Bei einer Lohnsteuerprüfung wird der Handwerksbetrieb nach Aufzeichnungen zur Nachtarbeit befragt werden. Hat er den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende nicht aufgezeichnet, verneint das Finanzamt die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 EStG. Doch hiergegen lohnt sich Gegenwehr.
Zeitrahmen und geleistete Stundenzahl genügen für Steuerfreiheit
Die Richter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein stellten nämlich klar, dass es für die Steuerfreiheit nicht zwingend notwendig ist, den jeweiligen Arbeitsbeginn und das jeweilige Arbeitsende aufzuzeichnen. In dem Streitfall zeichnete der Arbeitgeber nur den Zeitrahmen der Nachtarbeit und die geleistete Stundenzahl auf (z.B. vier Stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr). Und das genügt für die Steuerfreiheit der Zuschläge für Nachtarbeit nach § 3b Abs. 1 EStG (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. November 2022, Az. 4 K 145/20).
Steuertipp: In § 3b Abs. 1 EStG finden sich keine konkreten Vorgaben zum Umfang der Aufzeichnungen für die Steuerfreiheit. Wer allerdings keinen Ärger mit dem Finanzamt bei künftigen Lohnsteuerprüfungen haben möchte, sollte seine Aufzeichnungen um den Beginn und das Ende der Nachtarbeit ergänzen. Denn der eine oder andere Lohnsteuerprüfer könnte das steuerzahlerfreundliche Urteil ignorieren und eine Klärung durch den Bundesfinanzhof herbeiführen wollen. Das lässt sich durch ausführliche Aufzeichnungen verhindern. dhz
