Ein Urteil des Finanzgerichts stärkt beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt. Wurde eine vereinbarte Tantieme nicht ausbezahlt, dürfen Beamte nicht pauschal einen fiktiven Zufluss unterstellen.
Vereinbart ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu mehr als 50 Prozent an der GmbH beteiligt ist (beherrschender Gesellschafter) mit der GmbH die Zahlung einer Tantieme, gelten steuerlich besondere Spielregeln. Ein Urteil des Finanzgerichts schützt Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch vor dem Finanzamt.
Denn wird eine Tantieme nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig und die GmbH bezahlt diese – aus welchen Gründen auch immer – nicht aus, geht das Finanzamt bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer stets davon aus, dass ein fiktiver Zufluss der Tantieme stattgefunden hat. Folge: Obwohl auf dem Konto des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers kein Cent der Tantieme zugeflossen ist, muss er in seiner Einkommensteuererklärung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe der fälligen Tantieme versteuern.
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg schafft Vorteile
Doch nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg gibt es Fälle, in denen zwar die Tantieme an den beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausbezahlt wurde und das Finanzamt dennoch kein Recht hat, einen fiktiven Zufluss der Tantieme zu unterstellen. Eine Versteuerung kann immer dann unterbleiben, wenn die GmbH in ihrer Bilanz keine gewinnmindernde Rückstellung für die fällige Tantieme passiviert hat (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2022, Az. 12 K 58/20).
Steuertipp: Damit widersprechen die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg dem Bundesfinanzministerium. Doch das Urteil ist rechtskräftig und somit auch in allen anderen vergleichbaren Fällen anwendbar. Sollte das Finanzamt also in einem vergleichbaren Fall in alter Gewohnheit fiktive Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit in Höhe der nicht ausbezahlten Tantieme besteuern, lohnt sich Gegenwehr mit Hinweis auf dieses steuerzahlerfreundliche Urteil. dhz
