Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Nettogewicht: Darf der Metzger die Wurstpelle mitwiegen?

Ohne Wurstpelle und ohne Wurstclip bleibt so manche Wurst nicht in Form. Bisher galten sie deshalb meist als Teil des Nettogewichts. Doch Vorsicht: Das Bundesverwaltungsgericht sieht das teilweise anders und stellt in einem Urteil fest, was zum Nettogewicht fertig verpackter Wurst zählt. Auch Fleischereien sollten die Folgen kennen.

Nettogewicht: Dürfen Fleischer die Wurstpelle mitwiegen?
Was gehört zum Nettogewicht beim Abwiegen von Wurst? Diese Frage beschäftigt nicht nur Eichämter, sondern auch die Richter des Bundesverwaltungsgerichts. - © contrastwerkstatt - stock.adobe.com

Die Diskussion um das, was beim Abwiegen von Wurst als Nettogewicht zählt, läuft schon einige Jahre – auch vor Gericht. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht ein Grundsatzurteil gefällt und damit Klarheit geschaffen: Bei fertig verpackter Wurst muss die Gewichtsangabe auf der Verpackung auch der tatsächlichen Menge an Wurst entsprechen. Das Gewicht von nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclips darf man bei der Bestimmung der Füllmenge nicht berücksichtigen.

Das wiederum gilt aber nur für verpackte Ware. Abgezogen werden müssen von den Gewichtsangaben außerdem nur die nicht essbaren Bestandteile – auch dann, wenn sie nötig sind, damit die Wurst in Form bleibt. Dennoch sieht der Deutsche Fleischer Verband (DFV), dass auch es jetzt auch in Metzgereien dazu kommen kann, dass ein stärkeres Augenmerk auf das Abwiegen beim Wurstverkauf fällt. In der Praxis haben die Betriebe beim Verkauf frischer Ware, die nicht vorverpackt ist und die sie im Beisein der Kunden abwiegen, zwar den Vorteil, dass sie mögliche Unstimmigkeiten auch gleich klären können. Informiert sein, sollten sie dennoch über das, was die Richter des Bundesverwaltungsgerichts Füllmenge von fertig verpackter Wurst entschieden haben.

Nettogewicht: Wursthülle abziehen, wenn sie nicht essbar ist

In dem Fall, der nun verhandelt wurde, hatte das Eichamt Nordrhein-Westfalen ein Verkaufsverbot für Leberwurst einer Produktionsfirma aus dem Kreis Warendorf verfügt, nachdem bei Stichproben einmal 2,3 und 2,6 Gramm zu wenig der Wurst festgestellt worden war. Auf der Verpackung war als Füllmenge 130 Gramm angegeben worden. Dabei war aber die Hülle und die Abbinder für die Wurstenden mitberechnet worden.

Der Prozessvertreter der Produktionsfirma hatte in der Verhandlung argumentiert, dass es die Hülle und die Klammern "formgebende Elemente" seien und somit zum Erzeugnis gehörten. Vergleichbar sei dies mit den Holzstückchen bei Fleischspießen. Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Daher sei das Verkaufsverbot rechtskonform.

Bundesverwaltungsgericht: Urteil mit Folgen

Vor dem Gericht ging es zwar um den Einzelfall, die Entscheidung dürfte aber bundesweite Strahlkraft und damit auch Konsequenzen für andere Produzenten von vorverpackten Lebensmitteln haben. So gehen Rechtsexperten davon aus, dass einige Produzenten einem möglichen Verkaufsverbot nun zuvorkommen und dementsprechend nachjustieren. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde der Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt.

Zu beachten – und wichtig für Fleischereien – ist bei der Diskussion die Tatsache, dass es sich bei den Bestandteilen, die zwingend vom Nettogewicht abzuziehen sind, um künstliche Bestandteile handelt und nicht um natürliche wie etwa ein natürlicher Darm, der als Wurstpelle dient und auch prinzipiell mitgegessen werden kann. Diese Bedingung sahen die Richter der Vorinstanzen als bedeutender an als die Voraussetzung, ob ein Clip oder eine Pelle der Wurst ihre Form gibt. Nach Angaben des DFV galten formgebende Bestandteile bislang als Teil des Nettogewichts. Doch das ändert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Nettogewicht: Verbraucher hat einen Blick auf die Bedientheke

Da im Fleischerhandwerk der Großteil der Fleisch- und Wurstwaren direkt über die Theke abgegeben und damit beim Verkauf abgewogen werden, wird sich laut Verband die Angelegenheit in der Praxis auf wenige mögliche Sachverhalte erstrecken, in denen auch die Fleischereien betroffen sind. Dann nämlich nur, wenn Betriebe Waren verpackt anbieten. In der Praxis können Wurstclips einerseits direkt entfernt werden, vor dem Abwiegen. Andererseits muss man auch berücksichtigen, dass es technisch sehr schwierig sein dürfte, eine künstliche Wursthülle etwa beim Aufschnitt abzuziehen. "Das dürfte sich auch kaum auf den Preis auswirken", so der Justiziar des DFV, Thomas Trettwer.

Der Verband weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht in Münster, das als Erstes ein Urteil zu dem Thema fällte, eine unterschiedliche Schutzwürdigkeit der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Einkauf von Fertigpackungen und beim Einkauf an Bedientheken anerkannt hatte. "Während sich der Verbraucher bei Fertigpackungen auf die Gewichtsangaben verlassen können muss, kann er das Verwiegen und das Messergebnis beim Bedienverkauf an Ort und Stelle beobachten und anerkennen", heißt es damals. Thomas Trettwer geht davon aus, dass dies auch weiterhin gelte. Konkret benannt können Folgen für die Praxis aber erst, wenn der vollständige Text zum Urteil vom Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht ist.

Mit Material von dpa