Steuertipp Wegfall der Vorsteuerpauschalierung ab dem Steuerjahr 2023

Die Vorsteuerpauschalierung ermöglichte es Handwerksbetrieben, einen pauschalen Antrag auf Vorsteuererstattung zu stellen, ohne die tatsächlich angefallenen Vorsteuerbeträge im Einzelnen nachweisen zu müssen. Diese Steuervergünstigung wurde nun abgeschafft. Für zurückliegende Steuerjahre kann sie jedoch noch in Anspruch genommen werden.

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Das Jahressteuergesetz 2022 enthält eine Regelung, die in der Praxis kaum wahrgenommen wurde. Es handelt sich um die Möglichkeit, ohne Nachweis von Vorsteuern pauschal eine Vorsteuererstattung beantragen zu können. Dieser Steuervorteil wurde zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die Rede ist von der sogenannten Vorsteuerpauschalierung.

Voraussetzungen für die Vorsteuerpauschalierung nach § 23 UStG sind:

  • Der Vorjahresumsatz (netto) darf nicht mehr als 61.356 Euro betragen haben.
  • Der Unternehmer ermittelt seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung.
  • Der Unternehmer ist in einem bestimmten Berufszweig zuständig, für den die Vorsteuerpauschalierung möglich ist (siehe §§ 69 und 70 UStDV; Anlage dazu).
  • Es handelt sich um ein Steuerjahr, das vor dem 1. Januar 2023 endete.

Keine Nachweise bei Vorsteuerpauschalierung

Der Vorteil der Vorsteuerpauschalierung besteht darin, dass die begünstigten Unternehmer dem Finanzamt keine Rechnungen vorlegen müssen. Es spielt also keine Rolle, ob die Eingangsrechnungen im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug korrekt oder fehlerhaft sind. Die Vorsteuerpauschalierung richtet sich lediglich nach dem Umsatz des laufenden Jahres und einem für die jeweilige Branche vorgesehenen Prozentsatz.

Steuertipp: Die Vorsteuerpauschalierung ergibt natürlich nur dann Sinn, wenn die Beträge laut Vorsteuerpauschalierung höher ausfallen als die Vorsteuer aus tatsächlichen Eingangsrechnungen. Einnahmen-Überschussrechner sollten also unbedingt eine Vergleichsrechnung – tatsächlicher Vorsteuerabzug 2022 und Vorsteuerabzug nach Pauschalierung 2022 – durchführen. dhz