Arbeitsrecht Muss das Probearbeiten bezahlt werden?

Bewerber und Arbeitgeber haben beim Probearbeiten die Möglichkeit, sich menschlich und fachlich besser kennenzulernen. Das gilt dabei für die Bezahlung.

Probearbeit ist eine gute Möglichkeit für Arbeitgeber, die Fähigkeiten des Bewerbers zu prüfen. - © mavoimages - stock.adobe.com

Um zu sehen, was der Bewerber draufhat und um sich besser kennenzulernen, vereinbaren viele Arbeitgeber einen Probearbeitstag. Doch was gilt dabei eigentlich mit Blick auf die Bezahlung? Wird der eine Tag für lau gearbeitet, um dem Chef seine Fähigkeiten zu beweisen?

Nein. Das ist so nicht erlaubt. Zumindest, wenn der Jobkandidat richtig mitarbeiten soll. Probearbeiten muss grundsätzlich entlohnt werden, sagt Arbeitsrechtsanwältin Nathalie Oberthür. Damit die Probearbeit korrekt geregelt ist, sollte außerdem ein befristeter Vertrag aufgesetzt werden. Gibt es diesen nicht, beginnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Vertrag auch bei "Probearbeiten light" ratsam

Zum unentgeltlichen Kennenlernen bietet sich ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis an, sozusagen ein "Probearbeiten light". Hier läuft der Jobkandidat nur mit, ist nicht zu Arbeit verpflichtet und erhält auch keine Bezahlung. Der Arbeitgeber tut aber gut daran, auch dieses vertraglich zu regeln. Denn hinterher lässt sich sonst nur schwer beweisen, dass es sich nur um ein Einfühlungsverhältnis und nicht um echte Arbeit, also Probearbeiten, gehandelt hat. dpa/tb

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).