Beauftragt ein Unternehmer einen Handwerksbetrieb mit Bauleistungen, sollte dem Auftraggeber vor Rechnungsstellung eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer des Finanzamts ausgehändigt werden. Nur so wird vermieden, dass der Auftraggeber die 15-prozentige Bauabzugsteuer einbehält. In manchen Fällen gilt das auch für Privatpersonen.
In der Praxis stellt sich die Frage, ob Handwerksbetriebe auch Privatpersonen eine Freistellungsbescheinigung aushändigen müssen? Die Antwort: Es kommt darauf an. Werden die Bauleistungen am selbst bewohnten Eigenheim des Privatkunden erbracht, muss ihm keine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer ausgehändigt werden. Denn dann liegen die Voraussetzungen für den Einbehalt nicht vor.
Ist der Privatkunde Vermieter von mehr als zwei Wohnungen, ist er grundsätzlich zum Einbehalt der Bauabzugsteuer verpflichtet. Betragen die Bauleistungen von umsatzsteuerfrei vermieteten Wohnungen im Jahr nicht mehr als 15.000 Euro, ist kein Einbehalt vorzunehmen.
Um den Kunden nicht fragen zu müssen, wie viele Immobilien er vermietet und um die Bagatellgrenze von 15.000 Euro nicht prüfen zu müssen, empfiehlt es sich, Privatpersonen, die Vermieter sind, eine Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugsteuer auszuhändigen.
Steuertipp: Wer sich intensiver mit dem Thema Bauabzugsteuer auseinandersetzen möchte, findet auf einer Seite der Bayerischen Finanzverwaltung Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Bauabzugsteuer (siehe hier). dhz
