Verfassungsbeschwerde Klimaschutz: Bürger können kein Tempolimit erzwingen

Bürger können den Gesetzgeber nicht zwingen, aus Klimaschutzgründen ein Tempolimit auf deutschen Autobahnen einzuführen. Das Bundesverfassungsgericht nahm jetzt eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Das Bundesverfassungsgericht wird nicht über eine Verfassungsbeschwerde zu einem fehlenden Tempolimit in Deutschland entscheiden. - © Andrea Sturm - stock.adobe.com

Besorgte Bürger, denen der Klimaschutz in Deutschland nicht weit genug geht, können den Gesetzgeber nicht zu entsprechenden Maßnahmen zwingen und sich dabei auf das Grundgesetz berufen. Das Bundesverfassungsgericht nahm jetzt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Az. 1 BvR 2146/22).

Diese hatten zwei Bürger eingelegt. Sie bemängelten, dass nur unzureichend gesetzliche Maßnahmen zum Klimaschutz ergriffen würden und die Bundesrepublik kein allgemeines Tempolimit auf Autobahnen einführe.

Sie führten einen Verstoß gegen das Klimaschutzgebot des Artikels 20a des Grundgesetzes (GG) an. Es sei unwahrscheinlich, dass die bislang ergriffenen Maßnahmen ausreichten, die CO₂-Emissionen bis 2030 zu senken.

Die Beschwerdeführer stellten die Freiheit, heute auf Autobahnen ohne Tempolimit fahren zu können, den künftigen Freiheitseinbußen gegenüber, die entstünden, wenn im Verkehrsbereich die Treibhausgasemissionen nicht reduziert würden. Die Verfassung verlange diese Abwägung und der Staat habe diese nur unzureichend getroffen. Denn sonst hätte er - so die Annahme der Beschwerdeführer - zu dem Ergebnis kommen müssen, ein Tempolimit einzuführen.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte die Beschwerde nun ab. Das heißt, es wird zu keiner Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts in dieser Sache kommen.

Beschwerde nicht ausreichend begründet

Die Richter sahen die Verfassungsbeschwerde als nicht ausreichend begründet an. Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt, also inwieweit ein fehlendes Tempolimit ihre individuelle Freiheitsgrundrechte zukünftig einschränken könne. Sie hätten schon ihre Annahme, das dem Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 zugewiesene Emissionsbudget werde überschritten, nicht näher belegt.

Das Bundesverfassungsgericht räumte zwar ein, dass das in Artikel 20a GG enthaltene Ziel der Klimaneutralität angesichts des Klimawandels in allen Abwägungsentscheidungen des Staates eine immer größere Rolle spielt. Eine Verfassungsbeschwerde müsse sich jedoch grundsätzlich gegen die Gesamtheit der zugelassenen Emissionen richten. Denn nur diese könnten die Reduktionlasten insgesamt unverhältnismäßig auf die Zukunft verschieben. Nicht jedoch punktuelles Tun oder Unterlassen des Staates. dan


Artikel 20a Grundgesetz
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de