Kolumne Für die Ausbildung des Kindes bezahlen?

Wenn ein Ausbilder verlangt, dass die Eltern für den Ausbildungsplatz des Kindes bezahlen sollen, sollte man stutzig werden. Solche Vereinbarungen sind unzulässig. Ausbildungsberater Peter Braune schildert ein Fallbeispiel.

Fliesenleger bei der Arbeit
Ein Vater sollte als Gegenleistung für den Ausbildungsplatz seiner Tochter, Fliesen im Haus des Ausbilders verlegen. Solche Vereinbarungen sind unzulässig., - © cnikola - stock.adobe.com

Johann Wolfgang von Goethe schrieb in einem kleinen Gedicht. Vom Boden hervor war früh gesprosset in lieblichem Flor. Da kam ein Bienchen und naschte fein, die müssen wohl für einander sein.

Solche Nascher gibt es offenbar auch unter den Ausbildenden. Ich habe wieder einmal von einem Versuch gehört, bei dem ein Ausbilder versuchte, die rechtlichen Vorgaben zu umgehen, um auf diese Art zu naschen.

Fliesenlegearbeiten als Gegenleistung

Eine junge Frau, mit Hauptschulabschluss, suchte einen Ausbildungsplatz als Kauffrau für Büromanagement. Das war bei ihrem Schulabschluss nicht so leicht. Am Ende der Suche erklärte sich ein Ausbilder bereit, die junge Frau zu nehmen. Das hatte aber nur geklappt, weil der Vater versprach, als Gegenleistung, im Privathaus des Ausbilders, kostenlos die Fliesenlegearbeiten auf einer Fläche von 400 qm auszuführen. Die mündliche Vereinbarung wurde schriftlich bestätigt. Die Tochter beendete die Ausbildung mit Erfolg. Der Vater weigerte sich jedoch, die Fliesenarbeiten zu erledigen.

Natürlich war der Versuch des Ausbilders nichtig, denn die Vereinbarung über die unentgeltlichen Fliesenlegearbeiten, als Gegenleistung für einen Ausbildungsplatz, waren ein unzulässiges Umgehungsgeschäft. Der Ausbilder hat gegen den Vater keinen Erfüllungsanspruch oder Schadensersatzanspruch. Eine Vereinbarung, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, ist nichtig. Alle Rechtsgrundlagen sollen sicherstellen, dass eine betriebliche Berufsausbildung, im Dualen System, nicht zu bezahlen ist. Die Lehrlinge oder Dritte sollen nicht oder auch nur teilweise die Kosten der Ausbildung tragen oder die Ausbildenden hierfür entschädigen. Mit dieser Vorschrift wird gewährleistet, dass der Zugang zur Ausbildung nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Lehrlinge, ihrer Erziehungsberechtigten, dritter Personen oder irgendwelcher zwielichtigen Gründe abhängt.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune

Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.