Wurden Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert, zum 1. Januar 2023 von der bisherigen Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Bilanzierung zu wechseln? Dann drängt die Zeit – es sind Vorbereitungsmaßnahmen notwendig.
Pflichten bei Wechsel der Gewinnermittlungsmethode
Der Wechsel der Gewinnermittlungsmethode von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung ab 1. Januar 2023 löst für Sie als Unternehmer folgende Pflichten aus:
- Schritt 1: Sie müssen ab 1. Januar 2023 Ihre Geschäftsvorfälle im Rahmen einer doppelten Buchführung erfassen. Dazu benötigen Sie eine Buchhaltungssoftware und geschultes Personal.
- Schritt 2: Ihr Steuerberater muss einen Übergangsgewinn oder Übergangsverlust ermitteln, der sich durch die unterschiedlichen Steuerspielregeln der beiden unterschiedlichen Gewinnermittlungsmethoden ergibt.
- Schritt 3: Aus den Erkenntnissen zu Schritt 2 muss der Steuerberater eine Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2023 aufstellen.
Rechte bei Wechsel der Gewinnermittlungsmethode
Ermittelt der Steuerberater in Schritt 2 zu den Pflichten beim Wechsel der Gewinnermittlungsmethode einen Übergangsgewinn, haben Sie als Unternehmer ein Wahlrecht. Sie versteuern diesen Übergangsgewinn 2023, Sie versteuern diesen Übergangsgewinn in den Jahren 2023 und 2024 zu jeweils 50 Prozent oder Sie versteuern den Übergangsgewinn in den Jahren 2023, 2024 und 2025 zu jeweils einem Drittel (Richtlinie 4.6 Abs. 1 EStR).
Steuertipp: Bei Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung sollte unbedingt ein Steuerberater hinzugezogen werden. Denn die Ermittlung des Übergangsgewinns oder Übergangsverlustes ist kompliziert. Ohne Einschaltung eines Steuerberaters sind kritische Nachfragen des Finanzamts oder sogar eine Betriebsprüfung sehr wahrscheinlich. dhz
