Steuertipp Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie an nahestehende Personen

Arbeitgeber dürfen eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro an ihre Mitarbeiter auszahlen. Doch welche Besonderheiten gelten, wenn Ehepartner oder Kinder im Handwerksbetrieb angestellt sind?

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Die neue steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro, die Arbeitgeber einem Mitarbeiter in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 auszahlen dürfen, ist derzeit in aller Munde. Das Bundesfinanzministerium hat Antworten auf 24 typische Praxisfragen zur neuen Inflationsausgleichsprämie gesammelt. Eine Frage lautet:

Gelten Besonderheiten bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen?

Die Antwort des Bundesfinanzministeriums auf diese häufig gestellte Frage fällt nicht überraschend aus. Ja, es ist steuerlich durchaus zulässig, auch dem im Handwerksbetrieb angestellten Ehepartner oder dem angestellten Kind die Inflationsausgleichsprämie auszuzahlen. Das Finanzamt wird aber sehr streng prüfen, ob das Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier besteht und einziges Ziel die Auszahlung der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie ist.

Wichtig: Zur Anerkennung der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie ist Voraussetzung, dass auch andere Mitarbeiter die steuerfreie Zuwendung erhalten (sogenannte Fremdüblichkeit der Zahlung). Ist das angestellte Familienmitglied der einzige Mitarbeiter im Handwerksbetrieb, vergewissert sich das Finanzamt, ob die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in fremden Betrieben für vergleichbares Personal ausbezahlt wird.

Steuertipp: Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mit dem Gedanken spielen, eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zu vereinbaren, sollten unbedingt einen Blick in die FAQ zur Inflationsausgleichsprämie des Bundesfinanzministeriums werfen (FAQ siehe hier). dhz