Steuertipp Ist die Energiepreispauschale vom Finanzamt pfändbar oder verrechenbar?

Steuerzahler, die im Jahr 2022 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Nach Abzug von Steuern kommt bei vielen nur ein Teilbetrag an. Doch darf die EPP gepfändet oder mit Steueransprüchen des Finanzamts verrechnet werden?

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Die EPP ist als Sozialleistung von einer Arbeitslohnpfändung nicht umfasst. Das bestätigt auch das Bundesfinanzministerium in seinen FAQs zur Energiepreispauschale (EPP), die unter www.bundesfinanzministerium.de zu finden sind (siehe FAQ, VI. Frage 27).

Die Frage der Pfändbarkeit der EPP dürfte im Wesentlichen eine Frage des Zivilrechts sein. Hier ist jedoch unklar, ob eine Unpfändbarkeit der EPP nach § 851 ZPO aufgrund einer Zweckbindung oder nach § 850a Nr. 3 ZPO analog in Betracht kommt. Das müssen Gerichte abschließend klären.

Aufgrund der Intention des Gesetzgebers, dass die EPP einen Ausgleich für die energiepreisbedingte Mehrbelastung bzw. für den gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwand darstellen soll, dürften die Finanzämter von Pfändungsmaßnahmen sowie von der Aufrechnung mit Steuerschulden absehen.

Steuertipp: Sollte das Finanzamt die EPP wider Erwarten pfänden oder mit anderen Steuern verrechnen, sollten betroffene Steuerzahler dagegen Einspruch einlegen und sich an die übergeordnete Behörde (Oberfinanzdirektion, Landesamt für Steuern) mit der Bitte um Klärung dieses Problems wenden. dhz