Steuertipp Feststellungen einer Betriebsprüfung des Finanzamts unverwertbar?

Haben Betriebsprüfer Feststellungen gemacht, die zu Steuernachzahlungen führen, sollten Unternehmer mit ihrem Steuerberater genauer hinsehen. Denn wurden kurz vor der Verjährung der Steuerfestsetzungen keine qualifizierten Prüfungshandlungen begonnen, darf das Finanzamt die Feststellungen der Betriebsprüfung nicht mehr festsetzen.

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Grundsätze zur Festsetzungsverjährung

Im Steuerrecht gilt eine vierjährige Festsetzungsfrist. Das bedeutet im Klartext: Reicht ein Unternehmer eine Steuererklärung beim Finanzamt ein, können die Steuerbescheide nach Ablauf des Abgabejahrs noch vier Jahre geändert werden. Danach tritt die Festsetzungsverjährung ein.

Beispiel: Unternehmerin Müller reichte im April 2018 ihre Steuererklärung für das Jahr 2017 beim Finanzamt ein. Folge: Beginn der Festsetzungsfrist 1. Januar 2019 plus vier Jahre. Das bedeutet, dass der Steuerbescheid ab 1. Januar 2023 nicht mehr geändert werden darf.

Ausnahme zur Festsetzungsverjährung

Die Festsetzungsverjährung wird jedoch gehemmt, wenn das Finanzamt kurz vor dem 1. Januar 2023 noch eine Betriebsprüfung anordnet und noch im Jahr 2022 qualifizierte Prüfungshandlungen durchführt. Nach einem Urteil genügt als qualifizierte Prüfungshandlung die Frage an das Unternehmen oder an dessen Steuerberater auf Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen oder einer Daten-CD (FG Düsseldorf, Urteil v. 8. Juli 2022, Az. 1 K 472/22 U).

Steuertipp: Hat der Prüfer des Finanzamts dagegen kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist nur die Prüfungsanordnung geschickt und keine Anfrage gestellt, kann davon ausgegangen werden, dass keine qualifizierten Prüfungshandlungen durchgeführt wurden. Das betreffende Steuerjahr ist damit verjährt und die Bescheide dieses Steuerjahrs dürfen nicht mehr geändert werden. dhz