Doppelbesteuerungsabkommen Arbeitnehmer im Auslandseinsatz: Neue Nachweispflichten

Deutsche Handwerker sind im Ausland gefragt. Doch findet die Arbeit in einem Staat statt, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen hat, bestehen steuerlich seit 2022 neue Nachweispflichten, die beachtet werden müssen.

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Grundsätze zur Besteuerung in Deutschland

Ist ein Arbeitnehmer längere Zeit im Ausland eingesetzt und hat in Deutschland noch einen Wohnsitz, gilt steuerlich für ihn das Welteinkommensprinzip. Das bedeutet im Klartext: Dem Finanzamt sind auch die im Ausland erzielten Einkünfte mitzuteilen. Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem ausländischen Tätigkeitsstaat, wird der Arbeitslohn in Deutschland steuerlich freigestellt, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass der Einkommensteuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen höher ausfällt.

Neuregelung im Auslandstätigkeitserlass

In einem neuen Auslandstätigkeitserlass des Bundesfinanzministeriums vom 10. Juni 2022 ist zur Freistellung ausländischen Arbeitslohns eine wichtige Neuregelung enthalten. Die Steuerfreistellung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nachweist, dass er Arbeitslohn im Ausland einer Mindestbesteuerung unterlegen hat (Besteuerung im Ausland mit mindestens zehn Prozent). Kann der Nachweis nicht erbracht werden oder gab es im Ausland keine Mindestbesteuerung, entfällt im Rahmen der deutschen Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip die Steuerfreistellung des ausländischen Arbeitslohns (BMF, Schreiben v. 10.Juni 2022, Az. IV C 5 - S 2293/19/10012 :001). Es droht eine Doppelbesteuerung des Arbeitslohns – in Deutschland und im Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen.

>>> Übersicht: Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich

Steuertipp: Betroffene Arbeitnehmer sollten sich also schleunigst Nachweise besorgen und dem Finanzamt mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 vorlegen, dass der im Ausland in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen verdiente Arbeitslohn vom ausländischen Fiskus mit mindestens zehn Prozent besteuert wurde. dhz