Eltern volljähriger Kinder, die sich in Ausbildung befinden oder studieren, erhalten für ihr Kind bis zum 25. Geburtstag mehrere tausend Euro Kindergeld pro Jahr. Dasselbe gilt, wenn ein Kind einen Freiwilligendienst im Sinn von Paragraph 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG leistet. Doch aufgepasst: Freiwilligendienst ist nicht gleich Freiwilligendienst im Sinn von Kindergeld.
Kindergeld für Freiwilligendienst: Typischer Fall aus der Praxis
Ein volljähriges Kind unter 25 Jahren ist auf Grundlage einer "Vereinbarung zur Teilnahme an einem privatrechtlichen Jahreseinsatz in Anlehnung an den internationalen Jugendfreiwilligendienst" bei einem Projekt in Italien tätig. Die Familienkasse verweigert den Eltern die Auszahlung des Kindergelds. Zu Recht?
Leider ja, wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat. Denn ein Kindergeldanspruch ist nur dann zu bejahen, wenn das Kind in einem Freiwilligendienst im Sinn des Paragraph 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG absolviert. Nur die dort genannten Dienste, nicht aber vergleichbare Dienste, berechtigen zum Kindergeld (BFH, Az. III R 53/13).
Auf der sicheren Seite durch Vorlage einer Zulassung
Möchte ein Kind, das seinen 25. Geburtstag noch nicht gefeiert hat, an einem Freiwilligendienst teilnehmen, retten Eltern den Kindergeldanspruch nur, indem sie sich von der Organisation des Freiwilligendienstes die Zulassung des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ausstellen lassen. Ist die Organisation nicht im Besitz einer solchen Zulassung und das Kind nimmt dennoch an diesem Freiwilligendienst teil, ist der Kindergeldanspruch verloren.
Steuertipp: Möchte das Kind trotz fehlender Zulassung an einem Freiwilligendienst teilnehmen, kann das Kindergeld vielleicht trotzdem gerettet werden. Und zwar dann, wenn bereits eine Zusage für ein Studium oder eine Ausbildung vorliegt, die später beginnt und wenn in der Zeit bis zum Beginn der Ausbildung der Freiwilligendienst absolviert wird (Paragraph 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG). dhz
