Hat ein Handwerksunternehmen aus Deutschland eine Tochtergesellschaft im Ausland und der ausländischen Tochter wird ein Darlehen gewährt, ruft das in der Regel das Finanzamt auf den Plan. Hier wird geprüft, ob die vereinbarten Zinsen angemessen sind. Wird auf das Darlehen verzichtet oder fällt es aus, prüft das Finanzamt, ob der Gewinn des Darlehensgebers dadurch gemindert werden darf.
Aktuelles Urteil zur Teilwertabschreibung auf Darlehen
Schreibt der Darlehensgeber ein an ein ausländisches Tochterunternehmen hingegebenes Darlehen gewinnmindernd ab, kann es passieren, dass das Finanzamt diesen Darlehensverlust dem Gewinn außerbilanzmäßig wieder zurechnet.
Und zwar nach Paragraph 1 Abs. 1 Satz 1 Außensteuergesetz. Die Richter des Bundesfinanzhofs mussten sich nun erneut mit der Frage beschäftigen, ob das Finanzamt den Darlehensverlust gewinnerhöhend korrigieren darf und kamen zum Ergebnis: Ja, das Finanzamt kann (BFH, Urteil v. 13. Januar 2022, Az. I R 15/21).
Die Korrektur kann immer dann greifen, wenn das Darlehen nicht besichert war. Begründung für die Korrektur: Ein fremder Dritte hätte das Darlehen niemals ohne Sicherheit gewährt. Damit kann die Darlehenshingabe fremdunüblich sein und Darlehensverluste sind steuerlich tabu.
Steuertipp: Einen Ausweg gibt es jedoch noch. Gibt es einen Markt für solche unbesicherten Darlehen zwischen Fremden, dann kommt der gewinnmindere Darlehensverlust bei Ausfall eines unbesicherten Darlehens zwischen verbundenen Unternehmen in Betracht. Problem in der Praxis: Der Bundesfinanzhof hat nicht konkretisiert, wie ein solcher Markt aussehen könnte. Das wird wohl weitere Klagen beim Bundesfinanzhof in vergleichbaren Fällen nach sich ziehen. dhz
