Kolumne Diese Fallstricke hat die Kündigung des Ausbildungsvertrags

Ein Ausbildungsverhältnis endet bestenfalls mit einer bestandenen Abschlussprüfung. Kommt es anders und soll es vorzeitig aufgelöst werden, gelten gesetzliche Sonderregelungen. Ausbildungsberater Peter Braune berichtet, was bei der Kündigung des Ausbildungsvertrags alles passieren kann.

Fristlos gekündigt in der Ausbildung?
Fristlos gekündigt in der Ausbildung? Das ist rechtlich gar nicht so einfach. Auch Formfehler entscheiden. - © contrastwerkstatt - stock.adobe.com

Ich habe schon wieder von einem interessanten Rechtsstreit gehört. Dabei ging es um die Kündigung eines Ausbildungsvertrags. Der Kläger wurde bei einem Handwerksmeister zum Elektroinstallateur ausgebildet. Während einer längeren Erkrankung nach einem Arbeitsunfall mahnte der Lehrling seine in den letzten drei Monaten nicht erhaltene Ausbildungsvergütung an.

Als Antwort kündigte der Meister das Ausbildungsverhältnis, wegen des ungehörigen Betragens und der ständigen Beleidigung durch den Lehrling. Der kämpfte gegen die Kündigung und beantragte die Feststellung, dass sein Ausbildungsverhältnis nicht aufgelöst wäre. Er forderte eine Abfindung, um dann den Ausbildungsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen aufzulösen. In einem Gerichtsurteil wurde die Forderung erfüllt.

So wird die Kündigung des Ausbildungsvertrags wirksam

Nun wird es interessant, denn die nächsthöhere Instanz hat das Urteil teilweise abgeändert. Die Richter stellten fest, der Ausbildungsvertrag sei durch die fristlose Kündigung nicht aufgelöst und der Auflösungsantrag wurde abgewiesen. Beide Parteien legten wiederum Revision ein.

Nach dem Berufsbildungsgesetz muss die fristlose Kündigung des Lehrvertrages aus einem wichtigen Grund schriftlich erfolgen. Außerdem müssen Kündigungsgründe angegeben sein. Die Kündigungsgründe müssen im Kündigungsschreiben angegeben werden. Das entspricht dem Sinn und Zweck des Begründungszwangs, dem Gekündigten die Prüfung zu ermöglichen. Mit ihm muss geklärt sein, ob er die vorgetragene Begründung anerkennen kann oder nicht und ob es aussichtsreich ist, sich gegen die Kündigung zu wenden.

Zwar ist keine volle inhaltliche Begründung wie im Prozess zu verlangen. Die Kündigungsgründe müssen jedoch so genau bezeichnet werden, dass Personen die eine Kündigung erhalten, erkennen können, um welche Vorfälle es sich genau handelt. Die Kündigenden müssen Tatsachen mitteilen, die für die Kündigung maßgebend sind, nur ein Werturteil reicht nicht aus.

Die richtige Form: Wichtig für die Kündigung des Ausbildungsvertrags

Die mangelnde Begründung kann nicht nachgeholt werden. Die Kündigung ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wegen des Formmangels nichtig, wenn die schriftliche Begründung fehlt oder nicht ausreicht.

In Verbindung mit dem Kündigungsschutzgesetz können die Beschäftigten, im Falle einer unwirksamen fristlosen Kündigung durch die Ausbildenden, die Auflösung des gegen eine Abfindung beantragen. Das Kündigungsschutzgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, ob die Lehrlinge als abhängig Beschäftigte zu beurteilen sind. Außerdem nicht dazu, ob das Ausbildungsverhältnis als Arbeitsverhältnisse anzusehen ist und das Gesetz deshalb grundsätzlich auch auf Ausbildungsverhältnisse anzuwenden ist.

Andererseits bestimmt das Berufsbildungsgesetz, dass auf den Ausbildungsvertrag, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck selbst nichts ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind.

Ende der Ausbildung: Abschlussprüfung statt Kündigung

Der Zweck von einem Berufsausbildungsverhältnis ist, den Lehrlingen eine breit angelegte berufliche Grundbildung zu vermitteln. Dazu gehören die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Anders als ein Arbeitsverhältnis erschöpft sich die Lehre nicht in dem Austausch von geschuldeter Arbeitsleistung und vertraglich oder normierter Gegenleistung, sowie der Erfüllung der damit zusammenhängenden Nebenpflichten. Vielmehr sind die den Lehrlingen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Verrichtungen und erteilten Weisungen auf das Ausbildungsziel ausgerichtet. Sie beziehen sich auf einen dafür notwendigen, länger dauernden Bestand.

Entsprechend endet das Ausbildungsverhältnis, nach Ablauf der Probezeit und vor dem Fristablauf auch, von den Sonderfällen abgesehen, nur mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Es besteht der Anspruch der Lehrlinge auf die Verlängerung des befristeten Berufsausbildungsverhältnisses, bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, jedoch höchstens um ein Jahr.

Außerdem ist die Beendigung der Lehrzeit, nach dem Ablauf der Probezeit, durch die Kündigung erschwert. Entgegen den für Arbeitsverhältnisse geltenden Regelungen ist die für beide Seiten einzige Lösungsmöglichkeit durch das einseitige Rechtsgeschäft und das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt. Die Lehrlinge können, bei der Aufgabe der Berufsausbildung oder dem Wechsel der angestrebten Berufstätigkeit, mit vierwöchiger Frist kündigen.

Kündigung des Ausbildungsvertrags nur mit wichtigem Grund

Die schriftliche Begründung erschwert der Meisterin oder dem Meister die Kündigung. Diese gibt es für eine Kündigung durch die Lehrlinge auch dann nicht, wenn das Kündigungsrecht der Ausbildenden, durch die verlängerten Kündigungsfristen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, durch das Erfordernis des Vorliegens eines wichtigen Grundes oder der Zustimmung einer Behörde, wie im Schwerbehindertengesetz oder im Mutterschutzgesetz eingeschränkt ist.

Bei den Streitigkeiten über die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist gemäß Arbeitsgerichtsgesetz der Schlichtungsausschuss für die Ausbildungsangelegenheiten, sofern er bei den Handwerksinnungen oder der jeweils zuständigen Stelle gebildet ist, vor Anrufung des Arbeitsgerichts einzuschalten. Auch diese Vorschrift hat bestandserhaltende Wirkung. Sie soll verhindern, dass sich die Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses sofort streitend vor dem Gericht gegenüberstehen, obwohl die Ungewissheit über das rechtswirksame Ende der Berufsausbildung besteht.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune

Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.