Für die Anmeldung der Gesellenprüfung muss das Ausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen sein. Passieren dabei Fehler, kann das folgenschwer für den Ausbilder sein. Ausbildungsberater Peter Braune erklärt, wie sich das vermeiden lässt.

Ein Fall aus dem wahren Arbeitsleben: Eine junge Frau, 26 Jahre alt, hatte vor drei Jahren eine Lehre begonnen und vorzeitig beendet. Danach arbeitete sie zwei Jahre in einer anderen Branche. Dann entschied sie sich doch für ihren ersten Berufswunsch und startete in das dritte Jahr der Ausbildung zur Chirurgiemechanikerin.
Als es dann soweit war, bereitete sie sich schon einmal gedanklich auf die Teilnahme an der Abschlussprüfung vor. Auf eine Rückfrage bei der Handwerkskammer stellte sich leider heraus, dass dort ihr Lehrvertrag nicht eingereicht war. Die Recherchen im Betrieb kamen zu dem Ergebnis, dass eine Mitarbeiterin das Versenden des Vertrages versäumt hatte.
Anmeldung der Gesellenprüfung nicht ohne Lehrvertrag
Die zuständige Sachbearbeiterin in der Kammer stellt sich quer und verweigert der jungen Frau die Teilnahme an der Prüfung. Waren das der Weisheit letzte Worte oder konnte man etwas tun, um der jungen Frau zu helfen, um ihr doch die Teilnahme an der Prüfung zu ermöglichen?
Der Weg zum Verwaltungsgericht, den die Auszubildende gehen müsste, hätte aus juristischen Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Es wäre sogar zu befürchten, dass dieser Schritt einer kulanten Lösung eher im Weg stehen würde.
Anmeldung der Gesellenprüfung: Gute Gründe nötig, wenn sich Versäumnisse zeigen
Fakt ist, dass zur Gesellenprüfung zugelassen wird, wessen Ausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen ist oder aus einem Grund nicht eingetragen wurde, den weder der Lehrling noch dessen gesetzliche Vertretung zu verantworten haben
Die Anmeldung zur Prüfung richtet sich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen. Die Handwerkskammer gibt dafür die Zeiträume, einschließlich der Anmeldefristen, in geeigneter Weise öffentlich und mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Annahme der Anmeldung verweigert werden.
In der Kammer haben die Verantwortlichen für alle anstehenden Prüfungen eine genaue Menge der Aufgaben vorbereitet, die nötig sind. Die Räume sind gebucht, die den Prüflingszahlen entsprechen und so weiter. Das bedeutet, nach einer Ausschreibung der Prüfung, als Start des verwaltungsrechtlichen Vorganges, über den Anmeldeschluss, bis zum Zeitpunkt der Prüfung, ist die gesamte Organisation getaktet.
Gesellenprüfung verweigert: Ausbilder sollte persönliches Gespräch suchen
Wenn der Sachverhalt wie beschrieben zutrifft, sollte der Meister den Gang nach Kanossa antreten. Zur Erleichterung, für seine sicher eher widerwillige Entscheidung, genügt vielleicht ein Hinweis auf die möglichen Schadenersatzforderungen. Die könnten Auszubildende, wegen des Verdienstausfalls, beim Arbeitsgericht geltend machen, wenn ihm ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen ist, das tatsächlich zur Nichtteilnahme an der Prüfung führt.
Darüber hinaus kann es zu einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit kommen, denn der wesentlichen Inhalte des Vertrages muss vor Beginn der Ausbildung schriftlich niederlegt und die Eintragung in die Lehrlingsrolle bei der Handwerkskammer beantragt werden. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Geschäftsführung des Unternehmens oder eine vor ihr beauftragte Person sollte daher umgehend einen persönlichen Gesprächstermin mit der Geschäftsführung der Kammer vereinbaren. In dem Gespräch sollte der Fehler offen eingestanden werden. Am Ende des Gespräches wird sicher eine menschliche Lösung stehen. Dann kann man am Tag der Prüfung noch einen Tisch in den Raum stellen. Ein Satz der Reserveraufgaben kann zum Einsatz kommen.
Ihr Ausbildungsberater Peter Braune
Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.