Wenn es um Firmenwagen geht, kommt es regelmäßig zum Streit mit dem Finanzamt. Hier 15 Tipps für Handwerksunternehmen, wie sie Firmenwagen, Elektroautos und Hybridelektrofahrzeuge im Betrieb steuerlich behandeln sollten.

1. Privatanteil des Firmenwagens
Selbstständige, die einen Firmenwagen nutzen, müssen einen bestimmten Betrag für die Privatnutzung dem Gewinn hinzurechnen. Auch Umsatzsteuer wird für Privatfahrten fällig. Ein weiterer Betrag ist dem Gewinn für die Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb hinzuzurechnen, wenn die Fahrtkosten für diese Strecken über der als Betriebsausgaben abziehbaren Entfernungspauschale liegen.
2. Die Bruttolistenpreis-Methode
Wird für den Firmenwagen kein Fahrtenbuch geführt, kommt zur Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils grundsätzlich die sogenannte 1-Prozent-Regelung, auch als Bruttolistenpreis-Methode bezeichnet, zur Anwendung. Hier muss grundsätzlich
1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung pro Monat dem Gewinn hinzugerechnet werden. Damit es mit dieser Pauschalmethode klappt, muss dem Finanzamt anhand plausibler Aufzeichnungen nachgewiesen werden, dass der Firmenwagen zu mehr als 50 Prozent für den Betrieb genutzt wird.
Praxis-Tipp: Nutzt ein Unternehmer einen Elektro- oder einen Hybridelektrofirmenwagen, muss unter bestimmten Voraussetzungen nur ein Viertel oder die Hälfte des Bruttolistenpreises versteuert werden (siehe Tipp 8 und 9).
3. Besonderheiten zur 1-Prozent-Regelung
Besonderheit 1: Angenommen, ein Unternehmer kauft ein billiges Privatfahrzeug für 3.000 Euro. Dann muss er für seine Privatfahrten nicht nur 30 Euro im Monat versteuern. Das Finanzamt interessiert vielmehr der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Hätte dieser bei diesem Beispiel-Gebrauchtfahrzeug vor zehn Jahren etwa 30.000 Euro betragen, müssten im Jahr 3.600 Euro gewinnerhöhend versteuert werden (30.000 Euro x 1 Prozent = 300 Euro x 12 Monate).
Besonderheit 2: Die 1-Prozent-Regelung gilt auch für den Bruttolistenpreis der Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung. Das bedeutet im Klartext: Wurde die Sonderausstattung erst nach der Erstzulassung des Firmenwagens bestellt und eingebaut, muss zumindest für den Bruttolistenpreis der Sonderausstattung kein Privatanteil versteuert werden.
Praxis-Tipp: Ist der Kauf eines Firmenwagens geplant, kann es Sinn machen, die Sonderausstattung erst nach der Erstzulassung einzubauen.
4. Kostendeckelung beachten
Durch die Anwendung der 1-Prozent-Regelung kann es passieren, dass der zu versteuernde Privatanteil über den tatsächlichen Kosten des Firmenwagens liegt. Hier greift dann die sogenannte Kostendeckelung. Bedeutet: Der Privatanteil ist auf die Höhe der tatsächlichen Kosten des Firmenwagens beschränkt. Der Firmenwagen hätte sich damit steuerlich mit keinem Cent gewinnmindernd ausgewirkt.
5. Alternative: Fahrtenbuch führen
Wer seinen Firmenwagen kaum privat nutzt und sich jedes Jahr über die hohen zu versteuernden Beträge für die Privatnutzung ärgert, sollte ein Fahrtenbuch führen. Nach Ablauf des Steuerjahres kann geprüft werden, mit welcher Methode man steuerlich günstiger fährt – mit der Fahrtenbuchmethode oder mit der 1-Prozent-Regelung. In der Gewinnermittlung kann dann die günstigere Methode angewandt werden.
6. Strenge Regeln beim Fahrtenbuch
Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und lückenlos geführt werden. Wer wegen Stress im Beruf ein paar Wochen keine Eintragungen mehr im Fahrtenbuch macht, kann sich auf die Aufzeichnungen steuerlich nicht mehr berufen. Wichtig: Das Fahrtenbuch auf Papier muss in gebundener Form geführt werden. Wer nur einzelne Seiten mit den Fahrdaten beschreibt und in einem Ordner abheftet, hat kein steuerlich ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt. Soll das Fahrtenbuch elektronisch geführt werden, muss darauf geachtet werden, dass nachträgliche Änderungen entweder nicht möglich sind oder dokumentiert werden. Ein Fahrtenbuch in der Dateiform Excel ist kein steuerlich wirksames Fahrtenbuch.
7. Apropos Fahrtenbuch: Betriebsausgabenabzug
Soll ein Firmenwagen gekauft werden, können Sie bereits drei Jahre vor der Investition einen 50-prozentigen Betriebsausgabenabzug verbuchen (Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG). Der gewinnmindernde Betriebsausgabenabzug von 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten ist nur möglich, wenn der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.
Praxis-Tipp: In der Vergangenheit forderte das Finanzamt in diesem Fall im Jahr des Kaufs und im Folgejahr den Nachweis, dass der Firmenwagen mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt wird. Als Nachweis wurde für diese 90-Prozent-Grenze nur ein Fahrtenbuch anerkannt. Wurde kein Fahrtenbuch geführt, strich das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend. Gute Nachricht: Diese strenge Sichtweise hat der Bundesfinanzhof gekippt. Statt eines Fahrtenbuchs genügen plausible Aufzeichnungen zu den betrieblichen Fahrten im Verhältnis zu den Gesamtfahrten.
8. Elektrofahrzeug als Firmenwagen
Selbstständige Handwerker, die sich einen Elektrofirmenwagen zulegen möchten, können steuerlich kräftig sparen. Denn erfüllt der Elektrofirmenwagen bestimmte Voraussetzungen, muss bei der Bruttolistenpreis-Methode nur ein Privatanteil von 0,25 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises pro Monat versteuert werden. Das gilt für den Anschaffungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030. Der Listenpreis darf allerdings nicht mehr als 60.000 Euro betragen (BMF-Schreiben, Az. IV C 6 – S 2177/19/10004:008). Bei einem Listenpreis von mehr als 60.000 Euro müssen pro Monat 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als Privatanteil versteuert werden.
9. Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen
Wird kein reines Elektrofahrzeug als Firmenwagen gekauft, sondern ein Hybridelektrofahrzeug, ist im Rahmen der 1-Prozent-Regelung monatlich nur ein Betrag von 0,5 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises dem Gewinn hinzuzurechnen. Voraussetzung bei einem Kauf im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021: Die Kohlenstoffdioxidemission darf höchstens 50 g/km betragen oder die Mindestreichweite beträgt 40 Kilometer. Bei Kauf eines Hybridelektrofahrzeugs zwischen 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024 gelten für die 0,5-Prozent-Regelung diese Voraussetzungen: Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite 60 Kilometer.
10. Umsatzsteuer für Elektrofahrzeuge
Erwirbt ein Unternehmer für seinen Betrieb ein Elektrofahrzeug oder ein Hybridelektrofahrzeug und muss bei Ermittlung des Privatanteils dem Gewinn pro Monat nur 0,25 oder 0,5 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung dem Gewinn hinzurechnen, fällt für diese nicht-unternehmerische Nutzung auch Umsatzsteuer an. Bei der Umsatzsteuer darf kein Abschlag vorgenommen werden. Die 0,25- beziehungsweise 0,5-Prozent-Regelung gilt nur bei der Ertrag-, nicht bei der Umsatzsteuer.
11. Steuervergünstigung bei Fahrtenbuch-Methode
Die steuerlichen Vergünstigungen bei Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen gelten übrigens nicht nur bei der Bruttolistenpreis-Methode, sondern auch bei Ermittlung des Privatanteils nach der Fahrtenbuchmethode. Die Abschreibung oder Leasingraten für den Firmenwagen sind bei Ermittlung der Gesamtkosten dann nur zur Hälfte oder zu einem Viertel zu erfassen.
12. Privatanteil – nein Danke
Wird in einem Handwerksbetrieb nur ein Werkstattwagen genutzt, der keine Rückbänke hat, verblechte Fenster und im hinteren Teil des Fahrzeugs festverankerte Regale, muss kein Privatanteil versteuert werden. Denn diese Fahrzeuge eignen sich nicht zur Privatnutzung.
13. Umweltbonus und Gewinnermittlung
Beim Kauf von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen für den Handwerksbetrieb gibt es einen Umweltbonus. In der Praxis stellt sich hier oft die Frage, wie dieser in der Gewinnermittlung erfasst werden muss.
Die Antwort: Unternehmer haben ein Wahlrecht. Sie können den Bonus entweder als gewinnerhöhende Betriebseinnahme verbuchen. Oder sie verzichten auf die Versteuerung einer Betriebseinnahme und mindern die Anschaffungskosten des Firmenwagens um den erhaltenen Umweltbonus. Dann mindert sich die Abschreibung für den Firmenwagen.
14. Degressive Abschreibung
Die Anschaffungskosten für einen Firmenwagen müssen Unternehmer auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer – diese beträgt in der Regel sechs Jahre – abschreiben. Entweder nach der linearen oder nach der degressiven Abschreibung. Die degressive Abschreibung kommt allerdings – Stand heute – nur bei Kauf des Firmenwagens in den Jahren 2020 und 2021 in Betracht. Ob wegen der Corona-Pandemie die degressive Abschreibung auch bei Kauf im Jahr 2022 angewandt werden kann, bleibt abzuwarten. Neben der regulären Abschreibung kommt vielleicht noch eine 20-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Betracht.
Voraussetzungen: Der Gewinn im Vorjahr darf nicht mehr als 200.000 Euro betragen haben und im Jahr des Kaufs und im Jahr danach muss der Firmenwagen mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt werden.
Praxis-Tipp: Auch hier hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für den Nachweis der mindestens 90-prozentigen betrieblichen Nutzung nicht zwingend ein Fahrtenbuch vorgelegt werden muss. Es genügen plausible Aufzeichnungen.
15. Steuerberater einschalten
Ist der Kauf eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs geplant, sollte im Vorfeld unbedingt das Gespräch mit dem Steuerberater geführt werden. Er kann die Voraussetzungen überprüfen und bereits vor dem Kauf mitteilen, ob die steuerlichen Vergünstigungen bei einem Elektrofahrzeug beziehungsweise eine Hybridelektrofahrzeug tatsächlich greifen.