Steuertipp Wann eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ausscheidet

Erhält ein Betrieb eine Rechnung, kann er sich die enthaltene Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Rechnung fehlerhaft ausgestellt wurde. Zwar ist eine rückwirkende Rechnungsberichtigung grundsätzlich möglich, nicht jedoch in allen Fällen.

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Eine Eingangsrechnung muss zahlreiche Inhalte aufweisen, damit das Finanzamt dem Rechnungsempfänger (Fachjargon bei der Umsatzsteuer: Leistungsempfänger) die Vorsteuern erstattet. Die Rechnungsinhalte ergeben sich aus § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz. Hier einige wichtige Infos, welche Rechte ein Unternehmer hat, wenn die Rechnung fehlerhafte Inhalte zum Leistungsempfänger ausweist:

Stellt das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung oder bei einer Umsatzsteuersonderprüfung fest, dass in einer Eingangsrechnung fehlerhafte Angaben zum Leistungsempfänger stehen, ist kein Vorsteuerabzug zulässig. Der Unternehmer muss die ihm bereits erstattete Vorsteuer mit Zinsen zurückbezahlen. Das passiert häufig bei verbundenen Unternehmen mit ähnlichen Namen, dass der Rechnungsaussteller aus Versehen einen falschen Firmennamen als Leistungsempfänger in die Rechnung schreibt.

Keine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich

Nun könnte man auf die Idee kommen, die Rechnungen noch während der Prüfung des Finanzamts berichtigen zu lassen und einen Antrag auf rückwirkende Rechnungsberichtigung zu stellen. In diesem Fall würde das Finanzamt seine Feststellung fallen lassen und den Vorsteuerabzug nicht antasten. Doch diese Idee funktioniert leider nicht. Denn damit man eine rückwirkende Rechnungsberichtigung beantragen kann, muss die fehlerhafte Ursprungsrechnung mindestens folgende korrekte Rechnungsangaben haben: Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Fehlt also die korrekte Bezeichnung des Leistungsempfängers, scheidet die rückwirkende Rechnungsberichtigung aus (FG München, Urteil v. 1.9.2021, Az. 3 K 1850/19). dhz