Steuertipp Zahlung einer "Sprinterklausel" bei Abfindung steuerlich begünstigt?

Wird ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die ermäßigte Besteuerung dieser Abfindung nach der so genannten Fünftelmethode in seiner Steuererklärung beantragen. Doch gilt das auch für eine Zusatzabfindung in Form einer "Sprinterklausel"?

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Die erfreuliche Antwort kommt von den Richtern des Hessischen Finanzgerichts und lautet ja (FG Hessen, Gerichtsbescheid v. 31.5.2021, Az. 10 K 1597/20; rechtskräftig).

In dem Streitfall beendete der Arbeitgeber das Dienstverhältnis und zahlte dem Arbeitnehmer dafür eine Abfindung. Zusätzlich wurde eine Zusatzabfindung vereinbart, sollte der Arbeitnehmer das Unternehmen freiwillig früher verlassen. Der Arbeitnehmer hörte früher auf und bekam die Zusatzabfindung. Das Finanzamt besteuerte aber nur die ursprüngliche Abfindung ermäßigt, nicht dagegen die Zusatzabfindung (sog. Sprinterklausel).

Steuertipp:

Die Richter des Finanzgerichts Hessen sahen das jedoch anders und gewährten auch für die Zusatzabfindung die ermäßigte Besteuerung. Ihr Begründung:

  • Auch eine einvernehmliche frühere Kündigung erfolgt regelmäßig auf Veranlassung des Arbeitgebers.
  • Die ermäßigte Besteuerung für die Sprinterklausel ist zu bejahen, weil auch diese Zusatzabfindung ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung findet.
  • Die Zusatzabfindung kann nicht getrennt von der ursprünglichen Aufhebungsvereinbarung betrachtet werden. dhz