Zum 1. Juli 2025 steigt die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen. Was beim Pfändungsschutz für Schuldner und deren Arbeitgeber gilt.

Hohe Energiepreise, ständig steigende Kosten und die Inflation belasten viele Menschen finanziell. Die Zahl der privaten Schuldner in Deutschland umfasst allerdings nicht nur diejenigen, die eine Privatinsolvenz anmelden und daher in offiziellen Statistiken auftauchen. Es sind weit mehr Menschen als diejenigen, die sich im Insolvenzverfahren befinden. Wer Schulden tilgen muss, dem bleibt immer ein gesetzlich gesicherter Betrag, den Gläubiger nicht einfordern dürfen. Dieser ist per Gesetz vor einer Pfändung geschützt.
Zum 1. Juli 2025 hebt der Gesetzgeber die Pfändungsfreigrenze an. Neben dieser Grenze, die einen Sockelbetrag garantiert, der nicht gepfändet werden darf, gilt eine Liste der unpfändbaren Gegenstände, die geschützt sind. Am 11. April 2025 wurde die neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie beinhaltet eine Tabelle über unterschiedliche, neue Pfändungsbeträge, die sich am Einkommen und eventuellen Unterhaltspflichten orientieren.
Wie hoch liegt die Pfändungsfreigrenze und wie stark ist sie gestiegen?
Die Pfändungsfreigrenze steigt jedes Jahr zum 1. Juli. Das gilt seit dem Jahr 2021. Zuvor wurde sie nur alle zwei Jahre erhöht und an Steigerungen der Lebenshaltungskosten angepasst. Die Änderung der Freigrenze erfolgte gemäß § 850c Abs. 4 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
So ist die Pfändungsfreigrenze zuletzt zum 1. Juli 2024 auf 1.491,75 Euro pro Person angestiegen. Konkret bedeutet das, dass sie seither bei einem unpfändbaren Arbeitseinkommen von 1.491,75 Euro liegt. Das gilt allerdings für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten. Zum 1. Juli 2025 steigt sie auf den neuen Betrag von 1.555,00 Euro.
Hat ein Schuldner Unterhaltspflichten zu leisten, steigen die Freigrenzen nach Anzahl der Kinder an. So gilt ab dem 1. Juli 2025, dass der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht von 561,43 Euro auf 585,23 Euro steigt und für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht von 312,78 Euro auf 326,04 Euro.
>> Abzulesen sind die Beträge auch in einer Tabelle, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist
Was gilt noch beim Pfändungsschutz?
Schon seit 2022 greifen Neuerungen, mit denen der Gesetzgeber den Pfändungsschutz ausgeweitet hat. Sie betreffen die Liste der unpfändbaren Gegenstände, die jeder Schuldner besitzen darf. Diese Liste umfasst Gegenstände der "bescheidenen Lebensführung". Damit sind Gegenstände gemeint, die man zum normalen Leben und Arbeiten benötigt – keine Luxusgüter. Welche Gegenstände unpfändbar sind, ist grundsätzlich in § 811 ZPO geregelt.
Die Liste wurde insofern ausgeweitet, als nun auch die Gegenstände aller mit dem Schuldner im selben Haushalt lebenden Personen vor einer Pfändung geschützt sind. Außerdem wurde eine "Unpfändbarkeit von Haustieren" hinzugefügt. Daneben greifen seit dem 1. Dezember 2021 im Zuge des sogenannten Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) Ergänzungen – namentlich für Schulbücher und Kultusgegenstände.
Welche Gegenstände sind unpfändbar?
Aufgrund der umfassenden Änderungen in Bezug auf die unpfändbaren Gegenstände war eine Neufassung des Paragrafen der ZPO (§ 811) nötig. Damit ergibt sich, dass grundsätzlich Folgendes nicht der Pfändung unterliegt:
Sachen, die benötigt werden:
- für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung,
- für eine Erwerbstätigkeit bzw. Aus- oder Fortbildung,
- aus gesundheitlichen Gründen und
- zur Ausübung von Religion und Weltanschauung.
Zu den Gegenständen gehören unter anderem:
- Gartenhäuser, Wohnlauben oder ähnliche Einrichtungen
- Bargeld
- Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht
- private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird
- öffentliche Urkunden, die für Beweisführungszwecke benötigt werden
- Trauringe, Orden und Ehrenzeichen
- Tiere, die
- nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden [Haustiere]
- für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt werden [Nutzvieh] sowie deren Futter und Streu.
Beispiele daraus sind:
Für Bargeld gilt (Gerichtsvollzieher können in Einzelfällen abweichende Beiträge festsetzen): Jeder Schuldner (jede natürliche Person) darf Bargeld in einer Höhe von einem Fünftel und jede weitere Person, die mit dem Schuldner in einem Haushalt lebt, darf ein Zehntel des täglichen Freibetrags behalten. Und dies für jeden Kalendertag ab der Pfändung bis zum Monatsende. Dieser Freibetrag liegt bei 71,57 Euro.
Für Sparbeträge bezüglich der Altersvorsorge gilt: Diese unterliegen erst der Pfändung ab einer Höhe von:
- 6.000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
- 7.000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr.
Den Gesamtbetrag von 340.000 Euro darf die Altersvorsorge nicht übersteigen, wenn sie pfändungsfrei bleiben soll.
Wie und warum muss ein Arbeitgeber den Pfändungsschutz beachten?
Die Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbare Sozialleistungen, die zur Auszahlung kommen. Dabei muss ein Arbeitgeber die Freigrenzen beachten, wenn er einen Arbeitnehmer beschäftigt, der sich in einem Insolvenzverfahren befindet oder dessen Arbeitseinkommen gerichtlich gepfändet ist. Das gilt auch bei schon länger laufenden Pfändungen oder Abtretungen. Die Grenzen greifen automatisch. Das heißt, dass der Arbeitnehmer dann nur das unpfändbare Einkommen bekommt und der Rest an die Gläubiger geht.
Einen Bescheid darüber bekommen Arbeitgeber vom betreffenden Vollstreckungsgericht zugestellt, den sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Eine Lohnabtretung legen die Gläubiger direkt beim Arbeitgeber offen. Dieser muss sie dann beachten und pfändbares Einkommen auf das benannte Konto überweisen.
Wichtig zu beachten ist dabei allerdings, dass für Pfändungen, bei denen ein Gericht oder ein vollstreckender öffentlicher Gläubiger den unpfändbaren Betrag individuell bestimmt, die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht automatisch wirken. Hier muss der Arbeitnehmer möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden. Als Beispiel kann man hierfür das Finanzamt als öffentlichen Gläubiger nennen: Hat dieses den Freibetrag per Bescheid bestimmt, muss man bei diesem eine entsprechende Änderung beantragen.
Was ist ein Pfändungsschutzkonto und was gilt dabei?
Wer seine Schulden nicht mehr zurückzahlen kann, kann einen Freibetrag auf seinem Bankkonto schützen durch ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Dabei wird das normale Girokonto auf Verlangen des Kontoinhabers um die Zusatzfunktion "Pfändungsschutz" erweitert und überschuldete Verbraucher können weiter am normalen Zahlungsverkehr teilnehmen. Man kann aber auch ein neues P-Konto einrichten, das nur auf Guthabenbasis geführt ist.
Wichtig zu wissen: Ein P-Konto ist nicht kostenlos. Die Gebühren dafür dürfen jedoch nicht höher sein, als für gewöhnliche Girokonten. Verbraucherschützer empfehlen jedoch nur verschuldeten Menschen ein P-Konto zu nutzen. Denn häufig sei dies mit eingeschränkten Leistungen verbunden. So entfällt etwa die Option, das Konto zu überziehen. Zudem sei mit einer gewissen Stigmatisierung bei der Bank zu rechnen. Auf dem P-Konto gilt das Guthaben bis zum genannten Freibetrag von 1.500 Euro als sicher. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen Mindestbetrag, der individuell heraufgesetzt werden kann, z. B. wenn unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind.
>> "Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto" der Verbraucherzentrale NRW