Zulassungspflichte Gewerbe Rentenversicherung: Neue Meldepflicht für Handwerker

Wer als selbstständiger Handwerker in einem zulassungspflichtigen Gewerbe arbeitet, muss in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Voraussetzung ist jedoch der Meistertitel. Seit 1. April gilt eine neue Meldepflicht für den Fall, dass der Meistertitel erst im Nachhinein erworben wurde. Das ist jetzt zu beachten.

Maler gehören zu den zulassungspflichtigen Handwerksberufen. Sie sind pflichtversichert bei der gesetzlichen Rentenversicherung. - © RAM - stock.adobe.com

Rund 1.000.000 Handwerksbetriebe gibt es derzeit in Deutschland. Über 600.000 davon gehören den zulassungspflichtigen Handwerksberufen an, die in der Anlage "A" der Handwerksordnung geregelt sind. Sie gehören zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. "Die Versicherungspflicht greift, wenn der Handwerker in der Handwerksrolle A eingetragen ist und die selbständige Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird", erklärt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Demnach sei der selbständige Handwerker bereits auf der Grundlage des § 190 a Sozialgesetzbuch VI verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu melden. In der Praxis läuft die Anmeldung bei der Rentenversicherung meist über die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. erfahren die Rentenversicherungsträger über die Kammern von dem neuen Pflichtversicherten.

Rentenversicherung: Meistertitel führt zur Versicherungspflicht

Dies funktioniert allerdings dann nicht, wenn der Inhaber eines Handwerksbetriebs seinen Befähigungsnachweis für das Führen eines eigenen Unternehmens – den Meistertitel – erst später erlangte und bis dahin einen Betriebsleiter mit dieser Befähigung beschäftigte. In solchen Konstellationen tritt für die Betriebsinhaber Versicherungspflicht erst dann ein, wenn sie in ihrer Person einen entsprechenden Befähigungsnachweis erwerben. Das heißt der Meistertitel führt zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 "Die Handwerksordnung sieht hier keine Verpflichtung vor, den nachträglichen Erwerb eines Befähigungsnachweises in die Handwerksrolle einzutragen und somit kann keine Änderungsmitteilung an den Rentenversicherungsträger erstellt werden", erklärt Sennewald und weist darauf hin, dass dann der Inhaber des Handwerksbetriebes ab jetzt selbst meldepflichtig ist. Denn seit dem 1. April 2018 gelten neue Vorschriften für selbstständige Handwerker der zulassungspflichtigen Gewerbe.

Vereinzelt hohe Beitragsnachforderungen

"In der Vergangenheit wurden diese Fälle gar nicht oder nicht rechtzeitig erfasst. Dadurch kam es unter Umständen vereinzelt zu hohen Beitragsnachforderungen", sagt die Mitarbeiterin der Rentenversicherung Bund. Die Meldeverpflichtung soll genau das verhindern. Dasselbe Problem ergab sich auch bei der Fortführung eines handwerklichen Nebenbetriebs als Hauptbetrieb.

Ab April müssen Betriebsinhaber derartige Betriebsänderungen sowie ihren nachträglichen Erwerb eines Befähigungsnachweises dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Andernfalls droht ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro. jtw