Gericht verbietet Pauschale der Deutschen Bank Kontoüberziehung: Mindestgebühr ist nicht zulässig

Die Deutsche Bank darf keine Mindestgebühr von 6,90 Euro für eine geduldete Kontoüberziehung fordern. Die Pauschale sei bei geringfügiger Überziehung unverhältnismäßig hoch, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Viel Geld für wenig Kredit: Ein Mindestbetrag von 6,90 Euro für eine Überziehung des Dispolimits ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht zulässig. - © Foto: Bernd Leitner/Fotolia.com

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte gegen die Erhebung der Pauschalgebühr geklagt. Die Deutsche Bank fordert für die Überziehung eines Girokontos über das vereinbarte Dispolimit hinaus einen Zinssatz von derzeit 15,7 Prozent, mindestens aber 6,90 Euro im Quartal. Der Mindestbetrag treffe vor allem Kunden, die ihr Konto nur geringfügig überziehen, kritisierte der vzbv . Die Pauschale sei bei geringfügiger Überziehung unangemessen, urteilte auch das Oberlandesgreicht Frankfurt am Main.

"Kunden der Deutschen Bank, die ihr Konto nur um ein paar Euro oder kurzfristig überziehen, werden durch die Pauschale unverhältnismäßig belastet", sagt Frank-Christian Pauli, Finanzexperte beim vzbv. Der vzbv gibt ein Beispiel: Überzieht ein Kunde sein Dispolimit fünf Tage lang um zehn Euro, müsste er beim Zinssatz von 15,7 Prozent eigentlich nur zwei Cent Überziehungszinsen zahlen. Ein Mindestbetrag von 6,90 Euro entspreche jedoch dem 345-fachen und also einem Zinssatz von knapp 5.000 Prozent.

Gericht wertet Sollzinssatz als sittenwidrig

Die Richter gaben dem vzbv Recht. Für geringe Überziehungen verlange die Bank somit eine "exorbitant hohe Gegenleistung". Der sich daraus ergebende Sollzinssatz sei sittenwidrig überhöht und lasse sich "unter keinen Umständen" rechtfertigen. Der Mindestbeitrag weicht nach Auffassung des Gerichts auch vom gesetzlichen Leitbild ab, nach dem das Entgelt für einen Kredit grundsätzlich von der Laufzeit abhängt.

Auch den von der Bank als Grund angeführten Aufwand für die Bonitätsprüfung ließen die Richter nicht gelten. Das sei eine Leistung, die die Bank ausschließlich im eigenen Interesse erbringe. Das sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig.

Das Urteil (Az. 1 U 170/13) fiel in zweiter Instanz bereits im Dezember und ist nicht rechtskräftig. Die Deutsche Bank hat nach Information des vzbv gegen das Urteil Revision eingelegt. fm