Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern weniger als den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen, droht ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Haften müssen sie auch für Subunternehmer, wenn diese sich nicht an die seit 1. Januar geltenden Regeln halten.
Die Kritik am seit 1. Januar 2015 geltenden flächendeckenden, gesetzlichen Mindestlohn reißt nicht ab. Zwar liegen im Handwerk viele tariflich vereinbarte Lohnuntergrenzen bereits über dem Mindeststundenlohn von 8,50 Euro brutto, doch trotzdem sind mit dem Gesetz Regelungen in Kraft getreten, die Probleme für einige Branchen – besonders den Baubereich – mit sich bringen könnten.
Handwerksbetriebe, die als Generalunternehmer tätig sind und andere Betriebe als Subunternehmer mit Arbeiten beauftragen, haften auch dafür, dass deren Arbeitnehmer den Mindestlohn erhalten. Das gilt genauso, wenn die Subunternehmer weitere Auftragnehmer wie etwa Verleiher mit ins Spiel bringen. Auch dann gilt die sogenannte Generalunternehmerhaftung.
Subunternehmer prüfen
Durch diese "Kettenhaftung" könnten Arbeitnehmer dieser Subunternehmen ab Januar den ihnen vorenthaltenen Mindestlohn auch beim Generalunternehmer geltend machen, darauf weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einem aktuellen Schreiben hin. "Im eigenen Interesse sollten Unternehmer daher schnellstmöglich prüfen, an wen sie ihre Unteraufträge vergeben", empfiehlt ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke.
Er warnt zudem davor, dass Verstöße bei Subdienstleistern mit Bußgeldern geahndet werden, die schnell die unternehmerische Existenz bedrohen können. Die nicht vorgenommene oder nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro fällig werden kann.
Ausschluss von Vergabeverfahren
Dieses Bußgeld droht laut ZDH, wenn der Auftraggeber weiß bzw. fahrlässig nicht weiß, dass ein mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragter Dritter seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht oder zu spät zahlt. Unternehmen, die sich schon bei kleineren Verstößen gegen das Mindestlohngesetz als unzuverlässig erweisen, könnten zudem vorübergehend oder gänzlich von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. dhz
