Dauer-Niedrigzinsen machen der Lebensversicherung zu schaffen. Im Eiltempo hat die Große Koalition nun eine Gesetzesreform im Parlament durchgebracht. Hier die Änderungen.

Einbußen für Altkunden, abgespeckte Zinsversprechen und strengere Auflagen für Unternehmen – der Bundestag hat die umstrittene Reform für Lebensversicherungen beschlossen. Die am Freitag vom Parlament mit großer Mehrheit gebilligten schwarz-roten Gesetzespläne sehen Änderungen bei der Beteiligung von Versicherungskunden an stillen Reserven vor. Zudem soll der Garantiezins für Neuverträge sinken.
Für das Paket stimmten 437 Abgeordnete, bei 47 Nein-Stimmen und 54 Enthaltungen. Nach dem Votum des Parlaments wird am Freitag nächster Woche auch die Zustimmung des Bundesrates erwartet. Damit könnte noch von Ende Juli an die geplante Kappung der Bewertungsreserven gelten.
Eckpunkte der Reform
Bewertungsreserven: Grundsätzlich gilt die Änderung für alle bestehenden und künftigen Verträge, die Folgen hängen aber von der Entwicklung der Kapitalmarktzinsen ab. Versicherte sollen bei Kündigung oder regulärem Ablauf nicht mehr zur Hälfte an Bewertungsreserven bei festverzinslichen Wertpapieren beteiligt werden. Unternehmen dürfen diese nur insoweit ausschütten, wie Garantiezusagen für die restlichen Versicherten gesichert sind. Das trifft vor allem Versicherte, die demnächst ausscheiden. Bei steigenden Kapitalmarktzinsen soll die Begrenzung wieder entfallen.
Risikogewinne: Die Beteiligung der Kunden an den Risikogewinnen der Unternehmen wird von 75 auf 90 Prozent erhöht. Das sind Überschüsse, die sich durch eine vorsichtige Kalkulation der Versicherer ergeben.
Garantiezins: Zum 1. Januar 2015 soll er für Neu-Verträge von 1,75 auf 1,25 Prozent gesenkt werden. Alt-Verträge sind davon nicht berührt.
Kostentransparenz: Die zunächst geplante zusätzliche Mitteilung der Provisionshöhe des Vermittlers ist nach Ablehnung von Experten vom Tisch. Stattdessen sollen wie bei Riester-Produkten künftig die Effektivkosten der Lebensversicherungsverträge angegeben werden.
Ausschüttungssperre: Die Aufsicht kann ein Verbot von Dividendenzahlungen an Aktionäre verhängen. Die Sperre wird fällig, wenn eine Garantieleistung gefährdet ist. Sie bezieht sich nicht auf Gewinnabführungsverträge an Muttergesellschaften. dpa