Menschen mit körperlichen, Sinnes-, oder Lerneinschränkungen finden im Handwerk in vielen Gewerken Beschäftigung. Wenn Arbeitgeber förderbedürftige oder schwer vermittelbare Arbeitnehmer anstellen, können sie Eingliederungszuschüsse beantragen.
Melanie Höhn

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Die Eingliederungszuschüsse werden im Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung) geregelt und gehören zu den Leistungen der Agenturen für Arbeit.
50 Prozent des Arbeitsentgelts
Die Förderung kann bis zu einer Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Dauer von längstens zwölf Monaten als monatlicher Zuschuss geleistet werden.
Arbeitnehmer mit körperlichen, Sinnes-, oder Lerneinschränkungen finden im Handwerk in vielen Gewerken Beschäftigung, sagte der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Schwaben Ulrich Wagner. Aber auch Arbeitnehmer, deren deren Ausbildung länger zurück liegt oder die nach einem Arbeitsunfall oder längerer Erkrankung wieder am Arbeitsplatz eingegliedert werden müssen, werden durch die Zuschüsse gefördert.
70 Prozent für Eingliederung schwerbehinderter Menschen
Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Förderdauer bis zu 24 Monaten betragen. Nach Ablauf von zwölf Monaten wird der Eingliederungszuschuss bei anhaltender Förderung entsprechend der zunehmenden Leistungsfähigkeit verringert.
36 Monate Förderdauer nach dem 50. Lebensjahr
Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Eingliederungszuschuss geleistet werden, dessen Förderdauer bis zu 36 Monate beträgt. Nach Ablauf von zwölf Monaten wird der Eingliederungszuschuss um zehn Prozentpunkte jährlich vermindert. Auf die Weiterbeschäftigungspflicht im Anschluss an die Förderung wird verzichtet. Diese Regelung für ältere Arbeitnehmer gilt befristet bis 2009.
Antrag erst nach Beratung
Der Eingliederungszuschuss ist vor Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter zu beantragen. Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcentern ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung. Aber auch die Handwerkskammern bieten Hilfestellungen und Beratungen zum Antrag an. Bagbbw/Bundesagentur für Arbeit/meh