Zum 1. Januar 2015 wird er deutschlandweit gelten: der Mindestlohn. Wie wird er zukünftig angepasst? Welche Ausnahmen gibt es? Alle Antworten und Hintergründe.

Der Bundestag hat den Mindestlohn beschlossen. Er wird ab 2015 bundesweit und flächendeckend gelten. Auf 90 Seiten haben die Koalitionspartner das dazugehörige Gesetz genau beschrieben: Das Tarifautonomiestärkungsgesetz, wie es offiziell heißt.
Was ist der Mindestlohn?
Union und SPD vereinbarten in ihrem Koalitionsvertrag vom Dezember 2013 ein Gesetz für einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro zum 1. Januar 2015. Übergangsregeln gelten bis Anfang 2017. Das Mindestlohngesetz ist Teil des Tarifautonomiegesetzes. Ziel dieses Gesetzes ist es, Tarifverträge zu stärken und die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zu verbessern .
Das Bundeskabinett stimmte dem Gesetzentwurf von Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) Anfang April 2014 zu. Der Bundestag hat das Gesetz am 3. Juli verabschiedet. Im Bundesrat soll das Gesetz nach der Sommerpause passieren, so dass es pünktlich zum 1. Januar 2015 in Kraft treten kann. Den Mindestlohn gibt es bundesweit schon in 13 Branchen. Die Einhaltung des Mindestlohns soll von Zollbehörden überwacht werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden.
Zudem soll die Allgemeinverbindlich-Erklärung von Tarifverträgen nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) reformiert werden. Sie wird künftig bereits möglich sein, wenn ein konkretes öffentliches Interesse vorliegt oder wenn die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklungen verlangen, den Tarifvertrag allgemeinverbindlich zu machen. Die Tarifvertragsparteien müssen dafür einen gemeinsamen Antrag stellen. Die Verbreitung eines Tarifvertrags soll weiterhin eine wichtige Rolle spielen.
Für wen gilt der Mindestlohn?
Der Mindestlohn soll für alle Arbeitnehmer und Branchen gelten. Rentner und Minijobber gelten als normale Arbeitnehmer.
Welche Ausnahmen sind vorgesehen?
Nicht unter die Regelung fallen
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss,
- Auszubildende,
- ehrenamtlich Tätige und Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule oder Studium oder ein Orientierungspraktikum absolvieren. Dies gilt auch für freiwillige Praktika mit Ausbildungsbezug im Studium oder in der Ausbildung von bis zu drei Monaten.
- Langzeitarbeitslose, die in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Wer mehr als zwölf Monate arbeitslos war, fällt in den ersten sechs Monaten des neuen Jobs nicht unter den Mindestlohn. Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag gilt, werden nach Tariflohn bezahlt.
- Saisonarbeiter wie Erntehelfer. Arbeitgeber können bei dieser Berufsgruppe Kosten für Unterkunft und Verpflegung vom Mindestlohn abziehen und so weniger bezahlen.
- Zeitungszusteller. Bei ihnen wird der Mindestlohn zwischen 2015 und 2017 stufenweise eingeführt. Im ersten Jahr dürfen Verleger ihren Mini-Jobbern 25 Prozent unter dem Mindestlohn zahlen, im zweiten Jahr sollen es dann nur noch 15 Prozent weniger sein. Von 2017 soll der Mindestlohn auch hier gelten.
Für bestimmte Branchen können Arbeitgeber und Gewerkschaften noch bis Ende 2014 Tarifverträge mit niedrigeren Lohnuntergrenzen schließen. Die gelten dann längstens bis Ende 2016. Danach darf grundsätzlich kein Arbeitnehmer weniger als 8,50 Euro in der Stunde bekommen. Diese Vereinbarungen gibt es beispielsweise für die Zeitarbeit, das Friseurhandwerk und die fleischverarbeitende Industrie.
Stücklöhne sollen auch in Zukunft zulässig bleiben. Hier soll jedoch sichergestellt werden, dass die Beschäftigten je Arbeitsstunde umgerechnet mindestens 8,50 Euro erhalten.
Welche Übergangsregelungen gibt es?
Es gibt eine zweijährige Übergangsfrist für Branchen, für die per Tarifvertrag bereits eine Lohnuntergrenze gilt. Bis Ende 2016 sind dort noch Tariflöhne von weniger als 8,50 Euro pro Stunde erlaubt. Zu den Branchen mit Übergangsfrist zählt unter anderem das Friseurhandwerk.
Ab dem 1. Januar 2017 gilt der allgemein verbindliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung, spätestens dann müssen überall 8,50 Euro gezahlt werden.
Wie wird der gesetzliche Mindestlohn künftig angepasst?
Di e Höhe des Mindestlohns wird jährlich, erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2018, überprüft. Von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassungen des Mindestlohns werden durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung erlassen. Die Mindestlohnkommission besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern (drei Arbeitgebervertreter, drei Arbeitnehmervertreter), und je einem von Seiten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagenen Wissenschaftler ohne Stimmrecht sowie einem Vorsitzenden, den beide Seiten gemeinsam benennen sollen.
Warum einen Mindestlohn einführen?
Die Spannweite der Lohnuntergrenzen ist groß. Sie reicht von 6,50 Euro in der Stunde im ostdeutschen Friseurhandwerk bis zu 13,95 Euro im westdeutschen Bauhauptgewerbe. Der Mindestlohn soll in Deutschland für mehr Gerechtigkeit sorgen, denn viele Menschen können von ihrem Lohn nicht leben, sagt Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geht davon aus, dass infolge der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns am 1. Januar 2015 etwa 3,7 Millionen Beschäftigte einen höheren Lohn erhalten werden.
Welche Kritik am Mindestlohn gibt es?
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kritisiert, dass der Mindestlohn die gewachsenen Tarifstrukturen in den einzelnen Branchen und Regionen bedrohe. Er setze falsche Anreize für junge Leute und bedrohe Problemgruppen am Arbeitsmarkt, sagt Hans Peter Wollseifer, Präsident des ZDH. Das Handwerk fordert eine Altersgrenze von 25 Jahren für junge Leute ohne beruflichen oder akademischen Abschluss. Jugendliche seien im Schnitt bereits über 18 Jahre, wenn sie eine Ausbildung anfingen. Der Mindestlohn setze hier einen falschen Anreiz.
Kostet der Mindestlohn Arbeitsplätze?
Das Institut für Wirtschaftsforschung (ifo-Institut) sieht durch das Vorhaben bis zu 900.000 Arbeitsplätze gefährdet. Anfang 2017 soll überprüft werden, wie sich die Regelungen für Langzeitarbeitslose ausgewirkt haben. meh/dpa / arbrb