Arbeitszeitregelungen Arbeiten nach Feierabend: Wann Angestellte erreichbar sein müssen

Wenn nach Feierabend das Handy klingelt: Viele Arbeitnehmer antworten nach der Arbeit auf E-Mails oder kontrollieren ihr Mobiltelefon auf SMS. Doch das müssten sie nicht – nur in Ausnahmefällen kann der Vorgesetzte von seinen Mitarbeitern verlangen, ständig erreichbar zu sein.

Viele Arbeitnehmer sind nach Feierabend oder im Urlaub für den Chef erreichbar - doch die meisten müssten das nicht. - © Foto: Alliance/fotolia

Nach Feierabend berufliche E-Mails lesen - das machen viele Beschäftigte. Doch das geschieht in der Regel freiwillig. Fordert der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern eine permanente Erreichbarkeit ein, ist das rechtlich meist nicht zulässig. Darauf weist Hans-Georg Meier hin, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Entscheidend ist, was dazu im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Haben Arbeitgeber und -nehmer etwa eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden ausgemacht, müssen Beschäftigte nur dann berufliche E-Mails lesen. Etwas anderes gilt, wenn ausdrücklich Bereitschaftszeiten festgelegt wurden, in denen der Arbeitnehmer erreichbar sein muss.

Gesetzlich geregelte Höchstarbeitszeiten

Doch auch wenn dort Bereitschaftszeiten vereinbart sind: Rund um die Uhr müssen Beschäftigte trotzdem nicht zur Verfügung stehen. Es gibt Höchstarbeitszeiten laut dem Arbeitszeitgesetz, die nicht überschritten werden dürfen, erklärt Meier. Inklusive Bereitschaftszeiten dürfen Beschäftigte danach maximal 48 Stunden pro Woche im Einsatz sein - wobei in stressigen Phasen bis zu 60 Stunden die Woche erlaubt sind. Dann ist es allerdings wichtig, dass es in sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche werden.

Ausnahmen für leitende Angestellte

Während bei den meisten Arbeitnehmern die rechtliche Lage eindeutig ist, können für leitende Angestellte Sonderregeln gelten. Auch hier lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag - fehlt bei ihnen eine Regelung zur Wochenarbeitszeit, darf der Chef eine permanente Erreichbarkeit unter Umständen verlangen, erklärt Meier.

Der Grund dafür ist, dass leitende Angestellte nicht unter den Schutz des Arbeitszeitgesetzes fallen (Paragraf 18 Arbeitszeitgesetz). Zu den leitenden Angestellten gehören laut Gesetz Beschäftigte, die Personal einstellen und entlassen können, die eine Generalvollmacht haben oder regelmäßig Aufgaben übernehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind.

IG-Metall-Chef Detlef Wetzel forderte bereits gesetzliche Regelungen, um SMS- und Mail-Verkehr nach Feierabend zu unterbinden. dpa/dhz