Selbstständigkeit schützt nicht vor Versicherungspflicht So sind Handwerker richtig rentenversichert

Unternehmer sind in der Regel weder Mitglied der gesetzlichen Renten- noch der Arbeitslosenversicherung und haben sich privat gegen Krankheitskosten abgesichert. Bei einer Reihe von Berufsgruppen wie Handwerkern hat der Staat jedoch Ausnahmeregelungen geschaffen.

Wolfgang Mulke

Nicht für jeden Handwerker gelten die gleichen Regeln bei der Rentenversicherung. - © Foto: Anyka/Fotolia.com

Die Versicherungspflicht gilt für alle Gewerbetreibenden, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und die auch wirklich selbständig arbeiten. Angenommen, ein Tischler wird am 2. Januar 2014 in die Handwerksrolle eingetragen, nimmt seine Tätigkeit aber erst am 1. April 2014 auf. Dann muss er auch erst ab April Beiträge an die Rentenversicherung entrichten. Wenn er später den Betrieb wieder aufgibt, zählt der letzte Arbeitstag als Stichtag für die Rentenversicherung und nicht der Tag, an der er wieder aus der Rolle gestrichen wird. Vor den Beitragszahlungen kann sich niemand drücken. Die Handwerkskammern unterliegen der Meldepflicht, wenn sie einen Betrieb neu eintragen.

Pflichtversichert ist zudem nur ein Teil der Gewerke. Der Betrieb muss zulassungspflichtig sein. Auf die Höhe des Beitrags haben selbständige Handwerker einen gewissen Einfluss, da zwei Wege zur Festsetzung zur Auswahl stehen. Entweder entscheidet sich der Handwerker für den Regelbeitrag von 509,36 Euro in den alten und 429,98 Euro in den neuen Bundesländern. Oder er bezahlt lieber einen einkommensabhängigen Beitrag. Dafür muss er im Nachhinein seinen Einkommensteuerbescheid zum Nachweis des tatsächlichen Gewinns vorlegen.

Das sind die zulassungspflichtigen Betriebe:

Maurer und Betonbauer Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dackdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetze und Bildhauer, Stukkateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateure und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Boots- und Schiffbauer, Seiler, Bäcker, Konditoren, Fleischer, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopadieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Vulkaniseure und Reifenmechaniker.

Seite 2: Ausnahmen von der Versicherungspflicht.>>>

Bei den zulassungsfreien Betrieben besteht in der Regel auch keine Versicherungspflicht. Sie kann trotzdem eintreten. Das ist der Fall, wenn der Selbständige nur einen Auftraggeber hat.

Das sind die zulassungsfreien Betriebe:

Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Uhrmacher, Graveure, Metallbildner, Galvaniseure, Metall- und Glockengießer, Schneidwerkzeugmechaniker, Gold- und Silberschmiede, Parkettleger, Rolladen- und Jalousiebauer, Modellbauer, Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher, Holzbildhauer, Böttcher, Korbmacher, Damen- und Herrenschneider, Sticker, Modisten, Weber, Segelmacher, Kürschner, Schuhmacher, Sattler und Feintäschner, Raumausstatter, Müller, Brauer und Mälzer, Weinküfer, Textilreiniger, Wachszieher, Gebäudereiniger, Glasveredler, Feinoptiker, Glas- und Porzellanmaler, Edelsteinschleifer und -graveure, Fotografen, Buchbinder, Buchdrucker und Schriftsetzer, Drucker, Siebdrucker, Flexografen, Keramiker, Orgel- und Harmoniumbauer, Klavier- und Cembalobauer, Handzuginstrumentenmacher, Geigenbauer, Bogenmacher, Metallblasinstrumentenmacher, Holzblasinstrumentenmacher, Zupfinstrumentenmacher, Vergolder, Schilder- und Lichtreklamehersteller.

Es gibt Ausnahmen von der Versicherungspflicht. Erben eines Betriebes, oder die Nachlassverwalter eines verstorbenen Handwerkers, müssen nicht zwangsweise Beiträge an die Rentenversicherung bezahlen, wenn sie den Betrieb weiterführen. Auch sind Neben- und Hilfsbetriebe davon befreit, auch wenn sie in die Handwerksrolle eingetragen worden sind.

Komplizierter wird es je nach Rechtsform des Handwerksbetriebs. Bei Personengesellschaften wie der GbR oder der Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft besteht für den Gesellschafter, so er denn als Meister in der Handwerksrolle eingetragen ist, die Versicherungspflicht. Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der Aktiengesellschaft sind die Gesellschafter meist davon befreit. Allerdings kann es im Einzelfall durchaus zur Versicherungspflicht kommen. Die Abgrenzung ist schwierig. Daher lohnt sich im Zweifel ein Beratungsgespräch bei den Kammern oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Seite 3: Das gilt bei Existenzgründern.>>>

Neueinsteiger, die als Selbständige zunächst nur einen Auftraggeber vorweisen können, dürfen sich maximal drei Jahre lang von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Schonfrist gilt auch bei einer zweiten Gründung, es sei denn, das Geschäftsmodell unterscheidet sich nicht wesentlich vom ersten Versuch oder es wurde lediglich ein neuer Name für den alten Betrieb eingesetzt. Der Antrag auf die Befreiung muss innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Rentenversicherung gestellt werden.

Existenzgründer haben erst einmal Zeit

Generell haben pflichtversicherte Existenzgründer drei Möglichkeiten, ihre Beiträge zu entrichten. Um die Kosten gering zu halten, ist es erlaubt, in den ersten drei Jahren nach der Gründung nur den halben Beitragssatz an die Rentenkasse zu überweisen. Der halbe Regelbeitrag beträgt im Westen 254,68 Euro im Osten 214,99 Euro. Die erste Alternative ist die Bezahlung des vollen Beitrags von 509,36 Euro in den alten und 429,98 Euro in den neuen Ländern. So entstehen schneller höhere Rentenansprüche. Bei der dritten Variante richtet sich der Beitrag wie bei anderen Selbständigen auch nach dem tatsächlichen Einkommen.

Viele zahlen freiwillig in die Rentenkasse ein. Rund 300.000 Selbständige sorgen so für das Alter vor. Die freiwillige Versicherung ist deutlich flexibler als die Pflichtversicherung. So können die Versicherten die Beitragshöhe in einer Spannbreite von 85,05 Euro und 1096,20 Euro frei bestimmen. Und die Versicherung kann jederzeit unterbrochen oder beendet werden.

Selbstständige, die zwangsweise Mitglied der Rentenversicherung werden müssen, haben noch eine andere Möglichkeit als freiwillig beizutreten. Sie können einen Antrag auf die Pflichtmitgliedschaft stellen und sich so spätere Leistungen aus der Rentenkasse zu sichern. Das kann in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein. So dürfen diese Mitglieder auch „riestern“, erhalten also die staatlichen Zuschüsse zu einer privaten Zusatzvorsorge. Einen Nachteil birgt die Versicherung auf Antrag aber auch. Sie ist nicht mehr kündbar, sondern läuft so lange, bis die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird.

Weiterführende Informationen bietet das Internetportal der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) und der Webadresse deutsche-rentenversicherung.de. Die DRV unterhält zudem ein Servicetelefon unter der Rufnummer 0800 1000 4800.