Das Ausdrucken der Bordkarte kann nach Ansicht des Amtsgerichts Bremen nicht als Antritt einer Reise gewertet werden. Das Gericht bezeichnete in einem Urteil vom 4. Juli (Az.: 10 C 508/12) die Auffasung der Versicherung als "lebensfremd", die Reise sei mit dem Ausdrucken der Bordkarte bereis angetreten worden. Das berichtet der Bund der Versicherten (BdV).

Im vorliegenden Fall hatte der Reiseveranstalter den Reisenden in seinen Reisevereinbarungen verpflichtet, die Bordkarte zuvor auszudrucken. Eine Erkrankung verhinderte dann den tatsächlichen Reiseantritt. Der Versicherer wollte trotz Reiserücktrittsversicherung jedoch nicht zahlen. Seine Begründung: Durch das Ausdrucken der Bordkarte sei die Reise bereits angetreten.
Antritt der Reise erst am Flughafen
Das Amtsgericht Bremen sah das anders und entschied für den Verbraucher: Mit dem Ausdrucken einer Bordkarte am eigenen Rechner im Rahmen einer Onlineflugbuchung sei die Reise versicherungsrechtlich noch nicht angetreten. Axel Kleinlein, Vorstandsvorsitzender des BdV, fordert die Versicherungsbranche zu einem fairen Umgang mit den Kunden auf. "Wenn Versicherer mit derart lebensfremden Ausflüchten kommen, verspielen sie weiter das wenige Vertrauen, das sie noch bei den Kunden haben", so Kleinlein.
Das Amtsgericht befand, dass erst im Einfinden des Reisenden am Flughafen und im Aufgeben des Gepäcks die Reise tatsächlich angetreten sei. Auch das Vorlegen oder das Entgegennehmen der Bordkarte am Schalter seien demnach Kennzeichen für den tatsächlichen Reisebeginn.
Reiserücktrittsversicherung nicht zwingend notwendig
Zwingend notwendig sei eine Reiserücktrittsversicherung nicht, so der BdV. Bei einer sehr teuren Reise könne die Stornogebühr aber finanziell schmerzlich sein. Auch bei Reisen mit Kindern oder älteren Menschen sei ein Abschluss ratsam, da das Risiko eines Rücktritts hier größer ist. dhz
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