Wer als Handwerksbetrieb auch im Ausland Geld verdienen möchte, kann das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union. Doch obwohl die EU vieles einfacher macht, müssen Handwerker einiges beachten, bevor sie im Ausland mit der Arbeit loslegen. Gerade in Frankreich gibt es einige Besonderheiten.
Mirabell Schmidt

"Das Handwerksrecht ist in Frankreich eigentlich sehr liberal", sagt Brigitte Pertschy, Außenwirtschaftsberaterin der Handwerkskammer Freiburg. Nur Arbeiten in den Bereichen Wartung und Reparatur von Fahrzeugen, Gas- und Wasserinstallationen, Elektroinstallationen, Heizungsbau sowie Schornsteinfeger- und Zahntechnikerarbeiten müssen bei der französischen Handwerkskammer vorab schriftlich angezeigt werden.
Wenn die Arbeiten länger als zwölf Monate dauern, benötigen Betriebe zudem die EU-Bescheinigung, die bei der für sie zuständigen deutschen Handwerkskammer beantragt werden kann. Die EU-Bescheinigung gilt als Nachweis dafür, dass der Beruf im Niederlassungsstaat entweder reglementiert ist oder dass die Tätigkeit bereits seit mindestens zwei Jahren selbstständig ausgeübt wird.
Mitarbeiter anmelden
Entsendete Mitarbeiter müssen vor der Aufnahme der Arbeiten immer bei den regionalen Behörden der "Inspection du travaille" gemeldet werden. Dies geht formlos per Fax, E-Mail oder Einschreiben. Wichtig ist, dass Name und Adresse des Unternehmens, Beginn, Ort und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit sowie die Personalien der jeweiligen Mitarbeiter vermerkt sind. Auch Angestellte aus Nicht-EU-Staaten können nach Frankreich entsendet werden, sofern sie zur Stammbelegschaft des Unternehmens zählen.
Alle Angaben müssen in Frankreich grundsätzlich auf Französisch gemacht werden. Da Betriebe meist keine Bestätigung für die Anmeldung erhalten, sollten Handwerker eine Kopie der Anmeldung mitführen. Selbstständige müssen sich nicht anmelden. "Betriebsinhaber sollten sich aber die Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer einstecken", rät Pertschy.
Vorab über Arbeitsrecht informieren
Wie in allen anderen EU-Staaten auch, müssen Mitarbeiter und Chef in Frankreich den sogenannten A1-Vordruck mitführen. Er dient als Nachweis dafür, dass man weiter in Deutschland sozialversichert ist. Auf Anfrage bekommt man die Bescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse oder bei der Rentenversicherung.
Grundsätzlich sollten sich Betriebsinhaber mit ausreichend Vorlauf auch über die nationalen Regelungen in Frankreich informieren, gerade wenn sie ihre Dienste dort erstmals anbieten möchten. Denn arbeits- und sozialrechtlich müssen sich ausländische Unternehmen an die dortigen Gesetze halten.
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So gibt es in Frankreich beispielsweise einen flächendeckender Mindestlohn von derzeit 9,34 Euro pro Stunde. Den müssen alle nach Frankreich entsendeten Mitarbeiter mindestens bekommen. Darüber hinaus gelten in einigen Branchen Tarifverträge, so zum Beispiel im Baugewerbe im Elsass .
Gesetzlich geregelte Höchstarbeitszeit
Außerdem gibt es in Frankreich eine gesetzlich festgeschriebene Höchstarbeitszeit. Angestellte dürfen danach nicht mehr als zehn Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich arbeiten (im Durchschnitt von zwölf Wochen nicht mehr als 44 Stunden).
Und wie lange ein Mitarbeiter pro Woche regulär arbeiten sollte, ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Die Wochenarbeitszeit beträgt 35 Stunden. Sofern es nicht anders im Arbeitsvertrag festgehalten ist, bekommen Angestellte 25 Prozent Aufschlag für die erste bis achte Überstunde und 50 Prozent mehr für alle weiteren Überstunden. Unter zehn Prozent darf der Aufschlag jedoch nicht liegen. Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.
Angebote schriftlich abgeben
Eine weitere Besonderheit betrifft das Angebot. Denn in Frankreich sind Betriebe in vielen Bereichen dazu verpflichtet, bei Beträgen über 150 Euro ein schriftliches Angebot abzugeben. Zudem muss auf dem Dokument ein unterschriebener handschriftlicher Zusatz auf dem Angebot stehen – "Angebot vor Ausführung der Arbeiten erhalten". Nach dem französischen Sprachengesetz müssen sämtliche Dokumente für Geschäfte mit Verbrauchern auf Französisch verfasst sein.
Im Baugewerbe müssen Betriebsinhaber einige zusätzliche Regelungen beachten. So gibt es beispielsweise eine Pflichtversicherung für bestimmte Mängel an Bauwerken, die Kunden eine zehnjährige Gewährleistung garantieren soll. Nur wenige Versicherungen in Frankreich und nur eine in Deutschland (VHV-Versicherung) bieten einen solchen Vertrag an. Hierfür sollten Handwerker daher besonders viel Zeit einplanen, denn die Versicherung muss vor Arbeitsantritt abgeschlossen sein. Und das könne einige Wochen dauern, sagt Pertschy. "Das ist unser Sorgenkind."
Vom Steuerberater informieren lassen
Und bei Elektro- und Gasinstallationen sind Betriebe dazu verpflichtet, eine extra Bescheinigung vorzulegen, die "attestation de conformité". Sie bestätigt, dass alle Arbeiten nach den geltenden Normen und Sicherheitsbestimmungen ausgeführt wurden.
Auch für die Rechnung gibt es Vorgaben. So muss beispielsweise der vollständige Name und Anschrift beider Parteien und genaue Bezeichnung der erbrachten Dienstleistungen darauf vermerkt sein. Außerdem muss seit 1. Januar 2013 auf Rechnungen an Geschäftskunden ein Hinweis stehen, dass bei verspäteter Zahlung eine Pauschalentschädigung von 40 Euro zu zahlen ist. Bei der Handwerkskammer Freiburg gibt es eine Musterrechnung als Vorlage. Aufgrund der zahlreichen komplizierten Regelungen sollten sich Handwerker zum anwendbaren Steuerrecht für Rechnung und Umsatzsteuer aber von ihrem Steuerberater beraten lassen.
Weitere Informationen zu dem Thema
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