Frührentner mit einem Nebenjob dürfen nicht unbegrenzt hinzuverdienen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist auf bestimmte Zuverdienstgrenzen hin, die gelten, wenn ein Arbeitnehmer früher als gesetzlich vorgesehen in Rente geht.

Viele Rentner verdienen sich mit einem Nebenjob noch etwas hinzu. Das ist gesetzlich erlaubt und in den meisten Fällen wird dann auch nichts von der staatlichen Rente gekürzt. Doch es gibt Ausnahmen, dann gelten bestimmte Zuverdienstgrenzen.
Wie viel unproblematisch ist, ohne dass die Rente gekürzt wird, hängt vom Lebensalter ab. Am einfachsten liegt der Fall bei solchen Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund. Dann können sie so viel dazuverdienen, wie sie wollen. Die Regelaltersgrenze liegt für alle bei 65 Jahren, die vor dem 1. Januar 1947 geboren wurden. Für Jüngere wird sie schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
Beispielrechnung zeigt geltende Grenzen
Für Unter-65-Jährige gelten bestimmte Zuverdienstgrenzen: Wer eine volle Altersrente bezieht, aber das Rentenalter noch nicht erreicht hat, darf nur 450 Euro im Monat dazuverdienen. Liegt der Verdienst darüber, wird die Rente gekürzt: je nach Höhe des Zuverdienstes um ein Drittel, um die Hälfte oder um zwei Drittel. Bei Teilrenten sind die Hinzuverdienstgrenzen höher. Hier werden sie aber individuell berechnet.
Ein Beispiel: Wer in den letzten drei Jahren vor seinem Rentenbeginn stets das Durchschnittsgehalt in Höhe von rund 2.800 Euro monatlich verdient hat, kann bei einer Ein-Drittel-Teilrente rund 2.020 Euro (West) beziehungsweise 1.790 Euro (Ost) hinzuverdienen. Bei einer Zwei-Drittel-Teilrente können rund 1.050 Euro (West) beziehungsweise 930 Euro (Ost) hinzuverdient werden. dhz/dpa
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